Guten Tag,
ob eine Wohnung โzu eigenen Wohnzwecken genutzt wirdโ, stellt hรคufig eine zentrale Frage in steuerlichen Verfahren dar. Kรผrzlich nahm das Finanzgericht Dรผsseldorf Stellung zur Frage der Steuerbarkeit eines privaten Verรคuรerungsgeschรคfts, insbesondere zur Entscheidung, wann eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird.
Wenn der geschiedene Ehegatte im Rahmen der Vermรถgensauseinandersetzung anlรคsslich der Ehescheidung seinen Miteigentumsanteil an dem gemeinsamen Einfamilienhaus an den frรผheren Ehepartner verรคuรert, kann dann der Verkauf als privates Verรคuรerungsgeschรคft der Besteuerung unterliegen? Diese Frage hatte der Bundesfinanzhof zu entscheiden.
Auรerdem entschied der Bundesfinanzhof, dass die Ermรครigung der Einkommensteuer um 20 % der Aufwendungen fรผr ein Hausnotrufsystem nicht in Anspruch genommen werden kann, wenn dieses im Notfall lediglich den Kontakt zu einer 24 Stunden-Servicezentrale herstellt.
Im Verfahrensrecht ist viel in Bewegung! Mit dem DAC 7-Umsetzungsgesetz wird im zweiten Teil das Ziel verfolgt, รnderungen des steuerlichen Verfahrensrechts, d. h. die Betriebsprรผfung, zu modernisieren und zu beschleunigen.
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Besteuerung beim Verkauf einer Wohnung:ย Differenzierung bei โNutzung zu eigenen Wohnzweckenโ
Bei der โNutzung zu eigenen Wohnzweckenโ i. S. d. Einkommensteuergesetzes ist zwischen einkommensteuerlich zu berรผcksichtigenden Kindern und dritten, ggf. auch unterhaltsberechtigten Personen, zu differenzieren. So entschied das Finanzgericht Dรผsseldorf.
Wirtschaftsgรผter werden von der Besteuerung als private Verรคuรerungsgeschรคfte ausgenommen, die im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Verรคuรerung ausschlieรlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden. รberlรคsst der Steuerpflichtige die Wohnung nicht ausschlieรlich einem einkommensteuerlich zu berรผcksichtigenden Kind (oder mehreren einkommensteuerlich zu berรผcksichtigenden Kindern) unentgeltlich zur Nutzung, sondern zugleich einem Dritten, liegt keine begรผnstigte Nutzung des Steuerpflichtigen zu eigenen Wohnzwecken vor.
Eine vom Steuerpflichtigen zu Unterhaltszwecken unentgeltlich bereitgestellte Wohnung wird dann nicht mehr (mittelbar) zu โeigenen Wohnzweckenโ (des Steuerpflichtigen) genutzt, wenn die Immobilie neben einem einkommensteuerlich zu berรผcksichtigenden Kind auch anderen – ggf. auch aufgrund bรผrgerlich-rechtlicher Vorschriften unterhaltsberechtigten – Angehรถrigen รผberlassen wird. Vor diesem Hintergrund fรผhrt auch die (Mit-)Nutzung durch ein weiteres, wegen seines Alters nicht (mehr) einkommensteuerlich zu berรผcksichtigendes Kind dazu, dass die Wohnung insgesamt nicht mehr als zu eigenen Wohnzwecken des Steuerpflichtigen genutzt anzusehen ist. Daher waren zu Recht aufgrund der Verรคuรerung der Eigentumswohnung sonstige Einkรผnfte aus einem privaten Verรคuรerungsgeschรคft zu berรผcksichtigen.
Zinsen aus Abzinsung eines ratierlich gezahlten Kaufpreises als Einkรผnfte aus Kapitalvermรถgen
Das Finanzgericht Kรถln entschied, dass der in den Kaufpreisraten enthaltene Zinsanteil Einnahmen aus Kapitalvermรถgen darstellt. Zu den Einkรผnften aus Kapitalvermรถgen gehรถren Ertrรคge aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, wenn die Rรผckzahlung des Kapitalvermรถgens oder ein Entgelt fรผr die รberlassung des Kapitalvermรถgens zur Nutzung zugesagt oder gewรคhrt worden ist. Dies gilt unabhรคngig von der Bezeichnung und der zivilrechtlichen Ausgestaltung der Kapitalanlage.
Wenn ein zum Privatvermรถgen gehรถrender Gegenstand verรคuรert und die Kaufpreisforderung langfristig – lรคnger als ein Jahr – bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gestundet wird, sind die geleisteten Zahlungen (Kaufpreisraten) in einen Tilgungs- und einen Zins-
anteil zu zerlegen. Letzterer unterliegt als Ertrag aus sonstigen Kapitalforderungen der Einkommensteuer. Dies gilt auch dann, wenn die Vertragsparteien Zinsen nicht vereinbart oder sogar ausdrรผcklich ausgeschlossen haben. Die Gestattung langfristiger Ratenzahlung zur Tilgung einer Schuld stellt eine Kreditgewรคhrung durch den Glรคubiger dar. Daran รคndert auch die Vereinbarung einer Wertsicherungsklausel nichts, da die Aufteilung des Gesamtkaufpreises als der Summe der Ratenleistungen in den Kaufpreis als Gegenleistung und die Zinsen als Entgelt fรผr die Kapitalnutzung vom Willen der Vertragschlieรenden unabhรคngig ist. Die Grundlage findet sich in ยง 12 Abs. 3 Bewertungsgesetz, wonach unverzinsliche Forderungen, deren Laufzeit mehr als ein Jahr betrรคgt und die zu einem bestimmten Zeitpunkt fรคllig sind, abzuzinsen, d. h. in einen Kapital- und einen Zinsanteil aufzuteilen sind. Diese Vorschrift ist nicht abdingbar. Insoweit unterscheidet sich das Steuerrecht vom bรผrgerlichen Recht.
Keine Drittanfechtung bei Feststellungsbescheiden zum steuerlichen Einlagekonto
Der Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft ist nicht befugt, den gegen die Kapitalgesellschaft ergangenen Bescheid รผber die gesonderte Feststellung des Bestands des steuerlichen Einlagekontos anzufechten. So entschied der Bundesfinanzhof.
Die Kapitalgesellschaft als Adressatin des Feststellungsbescheids ist ungeachtet der vorrangig anteilseignerbezogenen Wirkungen des Bescheids klagebefugt. Eine materiell-rechtliche Tatbestandswirkung des Feststellungsbescheids fรผr die Anteilseigner der Kapitalgesellschaft begrรผndet kein Drittanfechtungsrecht. Auรerdem gebietet Art. 19 Abs. 4 GG nicht die Zuerkennung eines Drittanfechtungsrechts des Anteilseigners. Das Verhรคltnis zwischen der Kapitalgesellschaft und ihren Gesellschaftern wird zwar vom sog. Trennungsprinzip beherrscht, was aber nicht zur Folge hat, dass sich die beiden Ebenen โbeziehungslosโ gegenรผberstehen. Vielmehr sind Gesellschaft und Gesellschafter gesellschaftsvertraglich miteinander verbunden und die Gesellschafter kรถnnen ihre hieraus resultierenden Befugnisse (z. B. Informationsrechte) einsetzen, um die Kapitalgesellschaft zur Einlegung von Einsprรผchen gegen vermeintlich rechtswidrige Feststellungsbescheide zu veranlassen.
Keine Steuerermรครigung fรผr Aufwendungen fรผr ein Hausnotrufsystem ohne Sofort-Hilfe
Die Klรคgerin hatte ihre Wohnung mit einem Hausnotrufsystem ausgestattet. Der mit dem Anbieter geschlossene Vertrag beinhaltete jedoch lediglich die Bereitstellung des Hausnotruf-Gerรคts und einen 24-Stunden-Bereitschaftsservice. Das Finanzamt berรผcksichtigte die geltend gemachten Aufwendungen fรผr das Hausnotrufsystem nicht als haushaltsnahe Dienstleistung. Das Finanzgericht gab der Klage allerdings statt.
Der Bundesfinanzhof hielt die Entscheidung des Finanzamts fรผr rechtmรครig. Die Steuerermรครigung nach ยง 35a Einkommensteuergesetz kann nur fรผr haushaltsnahe Dienstleistungen in Anspruch genommen werden, die im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden. An letzterer Voraussetzung fehlt es hier, denn die Klรคgerin zahlt im Wesentlichen fรผr die vom Anbieter des Hausnotrufsystems eingerichtete Rufbereitschaft sowie fรผr die Entgegennahme eines eventuellen Notrufs. Die Rufbereitschaft und die Entgegennahme von eingehenden Notrufen in der Servicezentrale sowie gegebenenfalls die Verstรคndigung Dritter, damit diese vor Ort Hilfe leisten, erfolgt auรerhalb der Wohnung der Klรคgerin und damit nicht in deren Haushalt.
Hinweis
Das Urteil grenzt sich von der Entscheidung des Bundesfinanzhofs betreffend Aufwendungen fรผr ein Notrufsystem in einer Seniorenresidenz ab. Dort erfolgte der Notruf รผber einen sog. Piepser unmittelbar an eine Pflegekraft, die sodann auch die erforderliche Notfall-Soforthilfe vor Ort รผbernahm.
Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags bei Termingeschรคften
Bei einem Termingeschรคft als Sicherungsgeschรคft setzt laut Bundesfinanzhof die Annahme einer gegenlรคufigen Erfolgskorrelation voraus, dass mit dem Termingeschรคft ein aus dem Grundgeschรคft resultierendes Risiko zumindest teilweise abgesichert wird.
Eine gegenlรคufige Erfolgskorrelation von Grund- und Sicherungsgeschรคft ist nicht gegeben, wenn das Risiko der variablen Verzinsung eines Darlehens infolge der Vereinbarung eines Zins-Wรคhrungsswaps nicht nur durch ein anderes Risiko (Wรคhrung) ersetzt, sondern auch das ursprรผngliche Grundgeschรคft faktisch mitย Risiken รคhnlich denen eines Fremdwรคhrungsdarlehens belastet und damit zusรคtzlichen Risiken ausgesetzt wird. Bei Verlusten aus Termingeschรคften aus der Beteiligung an einer Personengesellschaft ist die Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags nicht auf der Ebene der Gesellschaft, sondern auf der Ebene der beteiligten Gesellschafter bei deren Einkommensteuerveranlagungen zu treffen.
Angemietete Rรคumlichkeiten als fiktives Anlagevermรถgen – Nur โProduktโ des Gewerbes entscheidend fรผr Abgrenzung
Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg nahm Stellung zur hรคlftigen Hinzurechnung von Entgelten fรผr die Anmietung von Mitarbeiterunterkรผnften sowie zur Berรผcksichtigung einer verdeckten Gewinnausschรผttung.
Ein Gegenstand kann auch dann dem Anlagevermรถgen zuzuordnen sein, wenn er nur kurzfristig gemietet oder gepachtet wird; dies gilt selbst dann, wenn sich das Miet- oder Pachtverhรคltnis lediglich auf Tage oder Stunden erstreckt.
Ausgehend vom Unternehmenszweck kann nur das โProduktโ des Gewerbes entscheidende Abgrenzungsmerkmale fรผr die Entscheidung bieten, ob es sich bei angemieteten Rรคumlichkeiten um fiktives Anlage- oder Umlaufvermรถgen handelt. Fรผr die Unterbringung von Mitarbeitern angemietete Rรคumlichkeiten sind fiktives Anlagevermรถgen, wenn das Vorhandensein der Rรคume zwingend erforderlich ist, um รผberhaupt das Geschรคft ausรผben zu kรถnnen.
In diesem Fall wurde noch zu einem weiteren Aspekt entschieden: Bei der steuerrechtlichen Beurteilung von Aufwendungen fรผr Feiern oder fรผr die Bewirtung von Gรคsten ist vor allem der Anlass der betreffenden Veranstaltung maรgeblich. Die Aufwendungen einer GmbH fรผr die Ausrichtung einer Feier am Tag eines runden Geburtstags ihres Mehrheitsgesellschafters und Geschรคftsfรผhrers sind eine verdeckte Gewinnausschรผttung, wenn die Gesellschaft den Nachweis einer betrieblichen Veranlassung der Veranstaltung nicht fรผhren kann.
Kein Abzug โfinalerโ auslรคndischer Betriebsstรคttenverluste
Der Bundesfinanzhof hat eine fรผr international tรคtige deutsche Unternehmen wichtige Entscheidung getroffen. Danach kรถnnen inlรคndische Unternehmen Verluste aus einer im EU-Ausland belegenen Niederlassung nicht steuermindernd mit im Inland erzielten Gewinnen verrechnen, wenn nach dem einschlรคgigen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung fรผr die auslรคndischen Einkรผnfte kein deutsches Besteuerungsrecht besteht. Das gilt nach Auffassung der Richter auch dann, wenn die Verluste im Ausland steuerrechtlich unter keinen Umstรคnden verwertbar und damit โfinalโ sind (sog. finale Verluste).
In dem entschiedenen Fall hatte eine in Deutschland ansรคssige Bank im Jahr 2004 in Groรbritannien eine Zweigniederlassung erรถffnet. Nachdem die Zweig-
niederlassung jedoch durchgehend nur Verluste erwirtschaftet hatte, wurde sie im Jahr 2007 wieder geschlossen. Da die Filiale nie Gewinne erzielt hatte, konnte die Bank die in Groรbritannien erlittenen Verluste dort steuerlich nicht nutzen.
Der Bundesfinanzhof entschied, dass die Verluste auch in Deutschland nicht nutzbar sind, denn nach dem einschlรคgigen Abkommen zur Vermeidung der Doppel-besteuerung unterliegen Betriebsstรคtteneinkรผnfte aus Groรbritannien nicht der deutschen Besteuerung. Entscheidend sei dabei die โSymmetrietheseโ, nach der die abkommensrechtliche Steuerfreistellung auslรคn-discher Einkรผnfte sowohl positive als auch negative Einkรผnfte, also Verluste, umfasst. Wie die Richter nach Anrufung des Gerichtshofs der Europรคischen Union weiter entschieden, verstรถรt dieser Ausschluss des Verlustabzugs auch im Hinblick auf sog. finale Verluste nicht gegen das Unionsrecht.
Bundesrat billigt Smart-Meter-Gesetz
In der Sitzung vom 12.05.2023 hat der Bundesrat das vom Bundestag beschlossene Gesetz zum Neustart der Digitalisierung der Energiewende gebilligt. Ziele des Gesetzes sind die unbรผrokratische und schnellere Installation intelligenter Strommessgerรคte – sog. Smart-Meter – und damit der Ausbau eines โintelligenten Stromnetzesโ. Die Gerรคte sollen dabei helfen, Energie effizient und kostengรผnstig zu nutzen sowie das Stromnetz zu entlasten.
Der Bundesrat hatte den ursprรผnglichen Gesetzentwurf der Bundesregierung in seiner Plenarsitzung am 03.03.2023 beraten und hierzu umfangreich Stellung genommen. Die Kritikpunkte des Bundesrates griff der Bundestag in seinem Gesetzesbeschluss teilweise auf. Neben umfangreichen formalen รnderungen enthรคlt er unter anderem Verbesserungen hinsichtlich des Smart-Meter-Einbaus in Mehrfamiliengebรคuden.
Das Gesetz wird nun รผber die Bundesregierung dem Bundesprรคsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet. Es tritt am Tag nach Verkรผndung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Den genauen Zeitpunkt bestimmt die Bundes-regierung, da sie die Verkรผndung organisiert.
DAC7-Umsetzungsgesetz โModernisierung der Betriebsprรผfungโ
Das Ziel des DAC7-Umsetzungsgesetzes ist u. a. ist die Verkรผrzung der teilweise langen Zeitrรคume zwischen Prรผfungsbeginn und dem Abschluss einer Auรenprรผfung, also die Beschleunigung und zeitnรคhere Durchfรผhrung von Betriebsprรผfungen. Die beabsichtigte
Beschleunigung soll jedoch oftmals durch Verschรคrfungen fรผr den Steuerpflichtigen erreicht werden.
So werden die Mitwirkungspflichten weiter verschรคrft. Aufzeichnungen sind dann (erstmals auf Steuern und Steuervergรผtungen anzuwenden, die nach dem 31.12.2024 entstehen) jeweils innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Anforderung oder nach Bekanntgabe der Prรผfungsanordnung vorzulegen.
Ein weiterer belastender Aspekt enthรคlt die Verpflichtung, Prรผfungsfeststellungen auch in anderen Steuererklรคrungen zu berรผcksichtigen und diese zu korrigieren, wenn es zu einer รnderung von Besteuerungsgrundlagen kommt. Im Ergebnis eine weitere Verlagerung von Aufgaben der Finanzverwaltung auf den Steuerpflichtigen.
Die Finanzbehรถrde soll kรผnftig bereits mit der Bekanntgabe der Prรผfungsanordnung auch Buchfรผhrungsunterlagen anfordern kรถnnen, die innerhalb einer angemessenen Frist, ggf. bereits vor Beginn der Auรenprรผfung, vorzulegen sind. Anhand der daraufhin eingereichten Unterlagen kรถnnen dann insbesondere Prรผfungsschwerpunkte fรผr die Auรenprรผfung festgelegt werden. Wurden Unterlagen vorgelegt, sollen dem Steuerpflichtigen die beabsichtigten Prรผfungsschwerpunkte der Auรenprรผfung mitgeteilt werden. Die Nennung von Prรผfungsschwerpunkten stellt allerdings keine Einschrรคnkung der Auรenprรผfung auf bestimmte Sachverhalte dar. Die Prรผfungsanordnung soll bis zum Ablauf des Kalenderjahres erlassen werden, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem der Steuerbescheid wirksam geworden ist. Eine spรคtere Bekanntgabe soll den Fristbeginn fรผr die Ablaufhemmung nicht verschieben.
Ein vollkommen neues Instrument wird mit dem qualifizierten Mitwirkungsverlagen eingefรผhrt. Damit kann der Auรenprรผfer im eigenen Ermessen entscheiden, den Steuerpflichtigen nach Ablauf von sechs Monaten seit Bekanntgabe der Prรผfungsanordnung schriftlich oder elektronisch zur Mitwirkung auffordern. Kommt der Steuerpflichtige. seinen Mitwirkungspflichten nicht oder nicht hinreichend nach, wird ein Buรgeld festgesetzt. Dieses Mitwirkungsverzรถgerungsgeld betrรคgt 75 Euro fรผr jeden vollen Kalendertag der Mitwirkungsverzรถgerung und kann fรผr maximal 150 Kalendertage erhoben werden (max. 11.250 Euro). Neben einer vorliegenden Mitwirkungsverzรถgerung kann auรerdem bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen ein Zuschlag zum Mitwirkungsverzรถgerungsgeld festgesetzt werden. Der Zuschlag betrรคgt hรถchstens 25.000 Euro fรผr jeden vollen Kalendertag der Mitwirkungsverzรถgerung und ist hรถchstens fรผr 150 Kalendertage festzusetzen.
Im Rahmen des elektronischen Datenzugriffs wird ebenfalls nachgebessert. Kรผnftig kann die Finanzverwaltung verlangen, dass die Daten nach ihren Vorgaben in einem maschinell auswertbaren Format an sie รผbertragen werden. Zudem wird festgelegt, dass eine Speicherung dieser Daten auch auf mobilen Datenverarbeitungssystemen, also etwa auf dem Laptop des Betriebsprรผfers, zulรคssig ist.
Durch die Neuregelung der Ablaufhemmung erhofft man sich zudem die Beschleunigung von Auรenprรผfungen. Hierzu wurde eine neue zeitliche Grenze eingefรผhrt. Die Ablaufhemmung endet spรคtestens fรผnf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Prรผfungsanordnung bekanntgegeben wurde.
WEG: Kein Anspruch auf Zustimmung zur Errichtung einer Solaranlage auf dem Balkon
Einem Wohnungseigentรผmer steht kein Anspruch auf Zustimmung zur Errichtung eines Balkonkraftwerks zu. Dabei kommt es nicht darauf an, ob durch die bauliche Maรnahme der optische Gesamteindruck beeintrรคchtigt wird. So entschied das Amtsgericht Konstanz.
Der Mieter einer Wohnung hatte mit Zustimmung seiner Vermieter (Eigentรผmer) an der Auรenseite seines Balkons eine Mini-Solaranlage anbringen lassen. Das Modul war schwarz, hatte eine Flรคche von 168 cm x 100 cm und war an einem Wechselrichter angeschlossen. Auf einer Eigentรผmerversammlung wurde mehrheitlich ein Beschluss gefasst, wonach das Balkonkraftwerk zu entfernen sei. Dagegen richtete sich die Klage der beiden Wohnungseigentรผmer.
Das Gericht wies die Klage ab. Die Wohnungseigentรผmer haben keinen Anspruch auf Genehmigung der Mini-Solaranlage. Die รผbrigen Wohnungseigentรผmer mรผssen der Errichtung eines Balkonkraftwerks nicht zustimmen. ยง 20 Abs. 1 WEG enthรคlt eine sog. Bausperre fรผr bauliche Verรคnderungen ohne Zustimmung der Eigentรผmer. Eine solche Verรคnderung stellt die Montage der Photovoltaikanlage dar, ohne dass es auf einen Eingriff in die Substanz ankommt. Es kommt auch nicht darauf an, ob durch die bauliche Maรnahme der optische Gesamteindruck der Wohnanlage beeintrรคchtigt wird. Ohnehin ist dies hier der Fall. Die Mini-Solaranlage ist erheblich wahrnehmbar. Es liegt eine relevante nicht unerhebliche Beeintrรคchtigung vor. Rechtspolitische Erwรคgungen, so รผberzeugend sie sein mรถgen, genรผgen nicht.
Termine Steuern/Sozialversicherung Juni/Juli 2023
| Steuerart | Fรคlligkeit | |||
| Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritรคtszuschlag | 12.06.20231 | 10.07.20232 | ||
| Einkommensteuer, Kirchensteuer, Solidaritรคtszuschlag | 12.06.2023 | entfรคllt | ||
| Kรถrperschaftsteuer, Solidaritรคtszuschlag | 12.06.2023 | entfรคllt | ||
| Umsatzsteuer | 12.06.20233 | 10.07.20234 | ||
| Ende der Schonfrist obiger Steuerarten bei Zahlung durch: | รberweisung5 | 15.06.2023 | 13.07.2023 | |
| Scheck6 | 12.06.2023 | 10.07.2023 | ||
| Sozialversicherung7 | 28.06.2023 | 27.07.2023 | ||
| Kapitalertragsteuer, Solidaritรคtszuschlag | Die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritรคtszuschlag sind zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschรผttung an den Anteilseigner an das zustรคndige Finanzamt abzufรผhren. | |||
- Fรผr den abgelaufenen Monat.
- Fรผr den abgelaufenen Monat, bei Vierteljahreszahlern fรผr das abgelaufene Kalendervierteljahr.
- Fรผr den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlรคngerung fรผr den vorletzten Monat.
- Fรผr den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlรคngerung fรผr den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern ohne Dauerfristverlรคngerung fรผr das abgelaufene Kalendervierteljahr.
- Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen mรผssen grundsรคtzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fรคllt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nรคchste Werktag der Stichtag. Bei einer Sรคumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Sรคumniszuschlรคge erhoben. Eine รberweisung muss so frรผhzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fรคlligkeit erfolgt.
- Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermรคchtigung erteilt werden.
- Die Sozialversicherungsbeitrรคge sind einheitlich am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fรคllig. Um Sรคumniszuschlรคge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin fรผr die Beitragsnachweise. Diese mรผssen der jeweiligen Einzugsstelle bis spรคtestens zwei Arbeitstage vor Fรคlligkeit (d. h. am 26.06.2023/25.07.2023, jeweils 0 Uhr) vorliegen. Regionale Besonderheiten bzgl. der Fรคlligkeiten sind ggf. zu beachten. Wird die Lohnbuchfรผhrung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa zehn Tage vor dem Fรคlligkeitstermin an den Beauftragten รผbermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fรคlligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fรคllt.
Impressum
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