Guten Tag,
das Finanzgericht Mรผnster hat entschieden, dass Vermรถgensverluste aus einem Trickbetrug, bei dem die Tรคter einem รคlteren Menschen am Telefon die Notlage eines nahen Angehรถrigen vortรคuschen, nicht als auรergewรถhnliche Belastungen abzugsfรคhig sind.
In einem weiteren Urteil entschied das Finanzgericht Mรผnster, dass ein Umzug, der allein dazu dient, aufgrund eines grรถรeren Raumangebots ein hรคusliches Arbeitszimmer einrichten zu kรถnnen, nicht beruflich veranlasst ist.
Der Bundesfinanzhof stellte klar, dass schon ein Dokument mit Aussteller, Empfรคnger, Leistungsbeschreibung, Entgelt und gesondertem Umsatzsteuer-Ausweis eine โRechnungโ sein kann, auch wenn tatsรคchlich keine eigene Leistung abgerechnet wird.
Erhรคlt ein Ehegatte vor der Eheschlieรung vom anderen Ehegatten als Ausgleich fรผr einen ehevertraglich vereinbarten Verzicht auf den Anspruch auf Zugewinnausgleich, den nachehelichen Unterhalt und die Hausratsaufteilung, ein Grundstรผck, stellt dies eine freigebige Zuwendung dar und unterliegt der Schenkungsteuer. Dies entschied der Bundesfinanzhof.
Am 12.09.2025 wurde der Regierungsentwurf des Steuerรคnderungsgesetzes 2025 dem Bundesrat zugeleitet und verรถffentlicht. Er enthรคlt steuerrechtliche รnderungen und Neuerungen.
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Fรผr Einkommensteuerpflichtige
Abzugsfรคhigkeit von Betriebsausgaben fรผr โIncentive-Reisenโ von angestellten und freien Versicherungsvermittlern
Lobt ein Versicherungsunternehmen gegenรผber angestellten und freien Vermittlern im Rahmen eines Vertriebswettbewerbs fรผr das Erreichen bestimmter Vertriebsziele neben den regulรคren Vergรผtungen touristisch ausgestaltete sog. Incentive-Reisen (inkl. Ausflรผge, Stadtrundfahrten, Restaurantbesuche, Einkรคufen mittels bereitgestellter Gutscheine sowie Segeltรถrns) aus, so unterliegen die Aufwendungen nicht dem Abzugsverbot nach ยง 4 Abs. 5 EStG (Az. 10 K 101/21).
Das beklagte Finanzamt behandelte 30 % der Bewirtungskosten als nicht abziehbar. Das Finanzgericht Kรถln erkannte die Aufwendungen dagegen in voller Hรถhe als Betriebsausgaben an. Es habe sich um eine Gegenleistung fรผr die erfolgreiche Vermittlung von Versicherungen gehandelt.
Verlust durch Trickbetrug kann nicht als auรergewรถhnliche Belastung geltend gemacht werden
Die 77 Jahre alte Klรคgerin erhielt von einem vermeintlichen Rechtsanwalt einen Telefonanruf, der angab, ihre Tochter habe einen tรถdlichen Verkehrsunfall verursacht. Die deshalb drohende Untersuchungshaft kรถnne durch Zahlung einer Kaution von 50.000 Euro vermieden werden. Die Klรคgerin hob daher diesen Betrag von ihrer Bank in bar ab und รผbergab ihn einem Boten. Nachdem sie den Trickbetrug durchschaut hatte, erstattete sie Strafanzeige. Das Strafverfahren wurde jedoch eingestellt, weil die Tรคter nicht ermittelt werden konnten. Das Finanzamt die geltend gemachten auรergewรถhnlichen Belastungen aus dem Betrugsverlust im Wesentlichen nicht, mit der Begrรผndung, dass der Klรคgerin zumutbare Handlungsalternativen zur Verfรผgung gestanden hรคtten. Die Klรคgerin trug dagegen vor, dass sie sich aufgrund der Tรคuschung in einer Zwangslage befunden habe.
Die Klage vor dem Finanzgericht Mรผnster hatte keinen Erfolg (Az. 1 K 360/25). Die Aufwendungen seien zunรคchst nicht auรergewรถhnlich, da sich bei der Klรคgerin ein allgemeines Lebensrisiko verwirklicht habe. Sie sei Opfer einer Betrugsmasche geworden, die potenziell jeden treffen kรถnne, auch wenn viele Angerufene den Betrugsversuch schnell durchschauten. Darรผber hinaus fehle es auch an der Zwangslรคufigkeit. Hierbei zog das Gericht die zu Erpressungen ergangene Rechtsprechung heran. Da die Zwangslage objektiv zu beurteilen sei und vorliegend keinerlei Gefahr fรผr die Tochter der Klรคgerin vorgelegen habe, sei es der Klรคgerin objektiv zumutbar gewesen, zunรคchst zu ihrer Tochter oder zur Polizei Kontakt aufzunehmen. Selbst wenn die vorgegebene Verhaftung der Tochter gedroht hรคtte, wรคre es zumutbar gewesen, den Betrag nicht zu zahlen, da eine den rechtsstaatlichen Vorschriften entsprechende Anordnung der Untersuchungshaft in Deutschland keine Gefahr fรผr Leib und Leben darstelle. Vor diesem Hintergrund hat das Gericht die Frage der sittlichen Verpflichtung zur รbernahme der Kaution fรผr die Tochter offengelassen und deren Einkommens- und Vermรถgensverhรคltnisse nicht aufgeklรคrt. Das Gericht hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.
Pauschalversteuerung des geldwerten Vorteils aus einem Firmenfitnessprogramm: Ermittlung des geldwerten Vorteils je Mitarbeiter
Ein Unternehmen mit knapp 300 Mitarbeitern hatte seit 2011 mit einem Fitnessstudio eine Firmenfitness-Mitgliedschaftsvereinbarung abgeschlossen. Danach waren die Mitarbeiter des Unternehmens zum Besuch der Gesundheits-, Fitness- und Wellnessverbundanlagen berechtigt. Die Vergรผtung erfolgte auf Basis der Mitarbeiterzahl des Arbeitgebers. Das Unternehmen ging davon aus, dass der geldwerte Vorteil fรผr die Mitarbeiter unterhalb der Freigrenze von 44 Euro (ยง 8 Abs. 2 EStG) im Kalendermonat lag. Nach einer Lohnsteuer-Auรenprรผfung durch das Finanzamt vertrat der Prรผfer die Ansicht, dass den Mitarbeitern ein geldwerter Vorteil zuflieรe, der die Freigrenze von 44 Euro pro Monat รผberschreite und daher lohnsteuerpflichtig sei. Das beklagte Finanzamt wollte den geldwerten Vorteil anhand der im Vertrag genannten Lizenzen (27 Lizenzen zu je 50,28 Euro) berechnen. Die Klรคgerin blieb bei ihrer Auffassung, dass es auf die Anzahl der nutzungsberechtigten Mitarbeiter und nicht auf die Lizenzen ankomme. Es habe keine feste Zuteilung von Lizenzen zu einzelnen Nutzern bestanden.
Das Niedersรคchsische Finanzgericht entschied zu Gunsten des klagenden Unternehmens (Az. 3 K 10/24). Der fรผr den vorliegenden Fall tatsรคchlich maรgebliche Bewertungsmaรstab richte sich nach den an dem Firmenfitnessprogramm teilnehmenden Mitarbeitern. Stelle man auf alle Mitarbeiter der Klรคgerin ab, die auf Grund eines genutzten Freischaltcodes berechtigt seien, bei allen Verbundanlagen Fitnessstudios zu trainieren, so ergebe sich, dass fรผr die an dem Fitnessprogramm teilnehmenden trainingsberechtigten Arbeitnehmer in keinem der streitbefangenen Zeitrรคume (2012-2018) die Freigrenze von 44 Euro im Kalendermonat รผberschritten werde (ยง 8 Abs. 2 Satz 11 EStG). Daher sei eine pauschale Versteuerung nach ยง 37b EStG nicht gerechtfertigt. Die Entscheidung ist rechtskrรคftig.
Kosten des Umzugs in eine grรถรere Wohnung wegen Einrichtung eines โhรคuslichen Arbeitszimmersโ
Eine Lehrerin, die eine Festanstellung an einer Grundschule erhielt, zog innerhalb einer Gemeinde von einer Zwei-Zimmerwohnung in eine Drei-Zimmerwohnung um. In der neuen Wohnung richtete sich die Klรคgerin im Hinblick auf ihre Tรคtigkeit als Lehrerin ein hรคusliches Arbeitszimmer ein. Die Entfernung zu ihrer Arbeitsstรคtte verringerte sich durch den Umzug lediglich von zehn auf neun Kilometer. Mit ihrer Einkommensteuererklรคrung machte die Klรคgerin u. a. Aufwendungen fรผr ein hรคusliches Arbeitszimmer sowie Umzugskosten in Hรถhe von 3.563 Euro (einschlieรlich 80 Euro fรผr Verpflegungsmehraufwendungen und 1.633 Euro doppelte Miete) als Werbungskosten geltend. Das beklagte Finanzamt berรผcksichtigte zwar das hรคusliche Arbeitszimmer, lehnte aber den Abzug der Umzugskosten ab.
Das Finanzgericht Mรผnster wies die eingelegte Klage ab (Az. 14 K 2124/21). Es entschied, dass eine nahezu ausschlieรliche berufliche Veranlassung des Umzugs in eine andere Wohnung auch dann zu verneinen ist, wenn in dieser Wohnung (erstmals) die Mรถglichkeit zur Einrichtung eines Arbeitszimmers besteht. Es fehle insoweit an einem objektiven Kriterium, welches nicht durch die private Wohnsituation zumindest mitveranlasst sei. Ein solches Kriterium sei allein in dem Bestreben, ein abgeschlossenes Arbeitszimmer einzurichten – anders als bei einem Umzug aus konkretem beruflichem Anlass (z. B. Arbeitgeberwechsel, Umzug in neue Betriebsrรคume oder bei einer wesentlichen Fahrtzeitverkรผrzung) – nicht gegeben. Die Wahl einer Wohnung, insbesondere deren Lage, Grรถรe, Zuschnitt und Nutzung, sei vielmehr vom Geschmack, den Lebensgewohnheiten, den zur Verfรผgung stehenden finanziellen Mitteln, der familiรคren Situation und anderen privat bestimmten Vorentscheidungen des Steuerpflichtigen abhรคngig. Dies sei nach Auffassung der Richter grundsรคtzlich der privaten Lebensfรผhrung gemรคร ยง 12 Nr. 1 Satz 2 EStG zuzuordnen.
Kรผrzere Gebรคudenutzungsdauer bei fehlender wirtschaftlicher Nutzungsfรคhigkeit?
Die Klรคgerin erwarb ein Gebรคude, welches bisher als Hotel genutzt wurde. Im Anschluss wurde das Gebรคude an die Bezirksregierung zur Nutzung als Asylbewerberheim fรผr zehn Jahre vermietet. Ein von der Klรคgerin bestellter Gutachter schรคtzte die Restnutzungsdauer auf zehn Jahre. Dementsprechend machte die Klรคgerin die Abschreibung fรผr Abnutzung (AfA) mit zehn Prozent geltend. Das beklagte Finanzamt hingegen setzte die AfA mit nur zwei Prozent jรคhrlich an.
Das Finanzgericht Mรผnchen entschied zu Ungunsten der Klรคgerin (Az. 10 K 1531/21). Die Klรคgerin habe eine kรผrzere tatsรคchliche Nutzungsdauer als 50 Jahre nicht als grรถรtmรถglich wahrscheinlich darlegen kรถnnen. Vorliegend seien die Voraussetzungen fรผr die Annahme einer kรผrzeren Nutzungsdauer nicht gegeben. Des Weiteren sei nach Auffassung des Finanzgerichts eine Rรผckumwandlung in ein Hotel nach Ablauf der Mietvertragsdauer am ehesten umsetzbar. Es sei wirtschaftlicher, die Sanierungskosten zu tragen, als ein Abriss verbunden mit einem Neubau. Das Finanzgericht hat die Revision nicht zugelassen. Jedoch wurde die Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof eingelegt (BFH-Az.: IV B 21/25).
Fรผr Kรถrperschaftsteuerpflichtige
Investmentfonds und ETFs: Das sollten Anleger steuerlich wissen
Investmentfonds und ETFs erfreuen sich groรer Beliebtheit, denn sie ermรถglichen Bรผrgern auch mit kleineren Betrรคgen breit gestreut anzulegen. Seit der grundlegenden Investmentsteuerreform gelten spezielle steuerliche Vorschriften, die Anleger kennen sollten.
Grundsรคtzlich bรผndelt ein Investmentfonds das Kapital vieler Anleger und legt es nach festgelegter Anlagestrategie breit diversifiziert an. Der Fonds selbst gilt steuerlich als eigenstรคndiges Zweckvermรถgen (ยง 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG) und unterliegt daher direkt einer eigenen Kรถrperschaftsteuerpflicht. Auslรคndische Fonds gelten entsprechend als beschrรคnkt steuerpflichtige Vermรถgensmassen.
Anleger erzielen drei Arten steuerpflichtiger Ertrรคge: Ausschรผttungen, Verรคuรerungsgewinne und sog. Vorabpauschalen.
Ausschรผttungen des Fonds sind grundsรคtzlich im Jahr des Zuflusses steuerpflichtig und unterliegen bei Depotfรผhrung im Inland direkt der Kapitalertragsteuer (Abgeltungsteuer zzgl. Solidaritรคtszuschlag).
Die sog. Vorabpauschale (ยง 18 InvStG) stellt sicher, dass auch thesaurierende (nicht ausschรผttende) Fonds laufend besteuert werden. Die Pauschale orientiert sich am Wert des Fondsanteils zu Jahresbeginn multipliziert mit 70 % des jรคhrlich festgelegten Basiszinssatzes. Dieser โBasisertragโ wird jedoch gedeckelt auf die tatsรคchliche jรคhrliche Wertsteigerung des Fondsanteils inklusive Ausschรผttungen. Im Jahr nach Erwerb eines Anteils erfolgt die Besteuerung zeitanteilig. Wichtig: Die Vorabpauschale wird nicht direkt vom Fonds gezahlt, sondern vom depotfรผhrenden Institut automatisch erhoben und direkt vom Konto eingezogen โ sofern Freistellungsauftrรคge รผberschritten werden.
Beispiel
Ein Fondsanteil ist am 01.01. 10.000 Euro wert. Der Basiszins liegt bei 2 %, 70 % davon sind 1,4 %. Also ergibt sich ein โBasisertragโ von 140โฏEuro. Liegt die tatsรคchliche Wertsteigerung des Fonds bei nur 100โฏEuro, wird auch nur dieser Betrag versteuert.
Bei Verรคuรerung oder Rรผckgabe von Fondsanteilen errechnet sich der Gewinn aus der Differenz zwischen dem Rรผcknahmepreis und den Anschaffungskosten. Um Doppelbesteuerung zu vermeiden, werden bereits versteuerte Vorabpauschalen vom Verรคuรerungsgewinn abgezogen. Fรผr Altanteile (angeschafft vor 2018) gilt eine รbergangsregelung: Ihr Wert wurde zum 01.01.2018 neu festgesetzt. Gewinne, die bis Ende 2017 entstanden sind, bleiben steuerfrei; ab 2018 entstandene Wertsteigerungen sind steuerpflichtig โ bei ganz alten Anteilen (vor 2009 erworben) allerdings erst oberhalb eines Freibetrags von 100.000 Euro pro Anleger.
Weil Fonds auf Unternehmensebene oft schon Steuern gezahlt haben, werden bei bestimmten Fondsarten pauschal Teile der Ertrรคge steuerfrei gestellt. Diese Teilfreistellung betrรคgt z. B. 30 % bei reinen Aktienfonds und erfolgt automatisch โ die Bank berรผcksichtigt das bei der Steuer.
Fรผr Umsatzsteuerpflichtige
Bundesfinanzhof entschied zu Anforderungen an eine Rechnung
Der Bundesfinanzhof stellte klar, dass schon ein Dokument mit Aussteller, Empfรคnger, Leistungsbeschreibung, Entgelt und gesondertem Umsatzsteuer-Ausweis eine โRechnungโ sein kann, auch wenn tatsรคchlich keine eigene Leistung abgerechnet wird. Weist ein bloรes Zahlungspapier offen Umsatzsteuer aus und erweckt damit den Eindruck einer Leistungsabrechnung, kann es als โRechnungโ gem. ยง 14c Abs. 2 UStG gelten – mit der Folge einer Steuerschuld des Ausstellers (Az. XI R 4/22).
Die โAbforderungsschreibenโ enthielten im Streitfall zwar keine eigenstรคndige Leistungsbeschreibung, verwiesen jedoch auf Angebote, Bestellungen, Projektbezeichnungen und โLieferdatenโ. Ausschlaggebend war, dass der offene Umsatzsteuerausweis in einem an sich bloรen Zahlungspapier รผberflรผssig und widersprรผchlich war und den Anschein einer Leistungsabrechnung vermittelte. Damit war die Gefahr eines unberechtigten Vorsteuerabzugs nicht ausgeschlossen. Folglich sind die โAbforderungsschreibenโ als Rechnungen i. S. d. ยง 14c Abs. 2 UStG zu qualifizieren.
Hintergrund
Wer in einer Rechnung einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er zum gesonderten Ausweis der Steuer nicht berechtigt ist (unberechtigter Steuerausweis), schuldet den ausgewiesenen Betrag (ยง 14c Abs. 2 Satz 1 UStG). Das Gleiche gilt, wenn jemand wie ein leistender Unternehmer abrechnet und einen Umsatzsteuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er nicht Unternehmer ist oder eine Lieferung oder sonstige Leistung nicht ausfรผhrt (ยง 14c Abs. 2 Satz 2 UStG).
Umsatzsteuerliche Behandlung von Online-Veranstaltungsdienstleistungen
Das Bundesfinanzministerium hat mit Schreiben vom 08.08.2025 die umsatzsteuerliche Behandlung von Online-Veranstaltungen neu geregelt und sein vorheriges Schreiben vom 29.04.2024 aufgehoben (Az. III C 3 โ S 7117-j/00008/006/043).
Abrufbare digitale Aufzeichnungen gelten als elektronisch erbrachte Leistungen
(ยง 3a Abs. 5 UStG). Weder Steuerbefreiung (ยง 4 Nr. 20 UStG) noch ermรครigter Steuersatz sind mรถglich.
Echtzeitรผbertragungen von Veranstaltungen (Live-Streaming) gelten als sonstige Leistungen (ยง 3a Abs. 3 Nr. 3 UStG). Steuerbefreiung nach ยง 4 Nr. 20 UStG ist mรถglich, sofern eine begรผnstigte Einrichtung handelt. Andernfalls kann eine Ermรครigung nach
ยง 12 Abs. 2 Nr. 7a UStG greifen.
Bei Einschaltung von Plattformen ist zu prรผfen, ob eine Dienstleistungskommission (ยง 3 Abs. 11, 11a UStG) vorliegt. Steuerbefreiungen/-ermรครigungen kรถnnen sich dann auch auf Besorgungsleistungen erstrecken.
Ob Live-Stream und ergรคnzende Aufzeichnung eine einheitliche oder getrennte Leistung darstellen, richtet sich nach der Sicht des Durchschnittsverbrauchers.
Auch Bildungs- und Gesundheitsleistungen kรถnnen bei interaktivem Live-Streaming steuerfrei sein (ยง 4 Nr. 14, 21, 22 UStG). Aufgezeichnete Inhalte sind dagegen steuerpflichtig.
Hinweis
Fรผr Umsรคtze ab dem 01.01.2025 gelten die neuen Grundsรคtze; bis 31.12.2025 ist ein Rรผckgriff auf das Schreiben vom 29.04.2024 nicht zu beanstanden.
Fรผr Erbschaft-/Schenkungsteuerpflichtige
Pauschalabfindung fรผr den Verzicht auf nacheheliche Ansprรผche stellt steuerpflichtige Schenkung dar
Der Klรคger vereinbarte vor der Eheschlieรung mit seiner spรคteren Ehefrau in einem notariell beurkundeten Ehevertrag den Ausschluss des Zugewinnausgleichs, des Versorgungsausgleichs sowie wechselseitigen Verzicht auf nachehelichen Unterhalt und Hausratsteilung. Er verpflichtete sich in dem Vertrag, seiner Ehefrau fรผr die Vereinbarungen zum Gรผterstand 1 Mio. Euro, fรผr den Verzicht auf nachehelichen Unterhalt 4,5 Mio. Euro und fรผr die Hausratsteilung 500.000 Euro zu zahlen. Hierfรผr verpflichtete sich der Klรคger, innerhalb von zwรถlf Monaten nach Eheschlieรung seiner Frau ein Hausgrundstรผck im Wert von mindestens 6 Mio. Euro zu รผbertragen. Nach der Eheschlieรung รผbertrug der Klรคger wie vereinbart das Hausgrundstรผck auf seine Ehefrau. Das Finanzamt setzte fรผr die รbertragung des Grundstรผcks Schenkungsteuer fest. Dagegen wehrte sich der Klรคger. Die Grundstรผcksรผbertragung betrachtete er als angemessene Gegenleistung fรผr den ehevertraglichen Verzicht. Eine Sichtweise, die sowohl das Finanzgericht Hamburg als auch nun der Bundesfinanzhof nicht teilten.
Die Richter des Bundesfinanzhofes stellten klar, dass der Verzicht keine rechtlich relevante Gegenleistung im Sinne des Schenkungsteuerrechts darstellt (Az. II R 48/21). Solche Ansprรผche – wie Zugewinnausgleich oder sonstige nacheheliche Ansprรผche (wie z. B. der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt) – wรผrden erst im Zeitpunkt der Beendigung der Ehe durch Scheidung entstehen und seien vorab weder sicher noch bezifferbar. Da vorliegend der Klรคger das Grundstรผck ohne einklagbare Gegenleistung รผbertrug, liege eine freigebige Zuwendung nach ยง 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG vor.
Gesetzgebung
Regierungsentwurf des Steuerรคnderungsgesetzes 2025 beschlossen
Das Bundeskabinett hat am 10.09.2025 den Regierungsentwurf (RegE) des Steuerรคnderungsgesetzes 2025 beschlossen. Am 12.09.2025 wurde er dem Bundesrat zugeleitet und verรถffentlicht. Ein Auszug wesentlicher รnderungen:
- Die Entfernungspauschale soll zum 01.01.2026 einheitlich auf 38 Cent ab dem ersten gefahrenen Kilometer erhรถht werden. Bisher galt dieser Satz erst ab dem
21. Kilometer. - Mit der Aufhebung der zeitlichen Befristung der Mobilitรคtsprรคmie sollen Steuerpflichtige mit geringeren Einkรผnften auch nach 2026 weiterhin die Mobilitรคtsprรคmie erhalten.
- Der Umsatzsteuersatz fรผr Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, mit Ausnahme der Abgabe von Getrรคnken, soll von derzeit 19 Prozent ab dem 01.01.2026 auf 7 Prozent gesenkt werden.
- Die Freigrenze fรผr den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschรคftsbetrieb soll auf 50.000 Euro angehoben werden. Damit sollen Geschรคftsbetriebe, die lediglich geringe Umsรคtze erwirtschaften, mit ihren Gewinnen von einer Kรถrperschaft- und Gewerbesteuerbelastung freigestellt werden.
- Zur Stรคrkung des ehrenamtlichen Engagements soll die รbungsleiter- und Ehrenamtspauschale von 3.000 auf 3.300 Euro bzw. von 840 auf 960 Euro angehoben werden.
- Auf eine Sphรคrenzuordnung von Einnahmen bei Kรถrperschaften mit Einnahmen bis 50.000 Euro soll verzichtet werden. Steuerpflichtige, wirtschaftliche Geschรคftsbetriebe und Zweckbetriebe, die bis zu 50.000 Euro einnehmen, mรผssen keine Abgrenzung und Aufteilung dahingehend vornehmen, ob diese Einnahmen dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschรคftsbetrieb oder einem Zweckbetrieb zuzuordnen sind.
- Die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung soll fรผr steuerbegรผnstigte Kรถrper-schaften, deren Einnahmen bis 100.000 Euro pro Jahr betragen, abgeschafft werden.
- E-Sport soll nun als gemeinnรผtzig behandelt werden.
- Ehrenamtliche Tรคtigkeit in Vereinen soll in erweitertem Umfang von Haftungsrisiken freigestellt werden. Hierzu soll die Vergรผtungsgrenze fรผr das vereinsrechtliche Haftungsprivileg angehoben werden. Wer sich in einem Verein engagiert, soll kรผnftig von einem gesetzlichen Haftungsprivileg profitieren, wenn er oder sie fรผr die Tรคtigkeit im Verein maximal 3.300 Euro jรคhrlich erhรคlt.
Das zustimmungspflichtige Gesetz wurde als besonders eilbedรผrftig gekennzeichnet. Es soll voraussichtlich am 05.12.2025 im Bundestag und voraussichtlich am 19.12.2025 im Bundesrat verabschiedet werden.
Bundeskabinett beschlieรt Zweites Betriebsrentenstรคrkungsgesetz
Das Bundeskabinett hat am 03.09.2025 den Entwurf des Zweiten Betriebsrentenstรคrkungsgesetzes beschlossen. Das Gesetz soll die betriebliche Altersversorgung als zweite Sรคule neben der gesetzlichen Rente festigen und breiter etablieren.
Im Jahr 2018 wurden durch das Betriebsrentenstรคrkungsgesetz neue steuerliche Anreize fรผr Geringverdiener sowie eine neue tarifliche Form der Betriebsrente, das Sozialpartnermodell, eingefรผhrt. Diese Maรnahmen sollen nun weiter ausgebaut werden, um die Betriebsrente zu einem selbstverstรคndlichen Bestandteil der Altersvorsorge zu machen.
Termine Steuern/Sozialversicherungย ย ย ย ย ย ย Oktober/November 2025
| Steuerart | Fรคlligkeit | ||
| Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritรคtszuschlag | 10.10.20251 | 10.11.20252 | |
| Umsatzsteuer | 10.10.20253 | 10.11.20254 | |
| Ende der Schonfrist obiger Steuerarten bei Zahlung durch: | รberweisung5 | 13.10.2025 | 13.11.2025 |
| Scheck6 | 10.10.2025 | 10.11.2025 | |
| Gewerbesteuer | entfรคllt | 17.11.2025 | |
| Grundsteuer | entfรคllt | 17.11.2025 | |
| Ende der Schonfrist obiger Steuerarten bei Zahlung durch: | รberweisung5 | entfรคllt | 20.11.2025 |
| Scheck6 | entfรคllt | 17.11.2025 | |
| Sozialversicherung7 | 28.10.8/29.10.2025 | 26.11.2025 | |
| Kapitalertragsteuer, Solidaritรคtszuschlag | Die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritรคtszuschlag sind zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschรผttung an den Anteilseigner an das zustรคndige Finanzamt abzufรผhren. | ||
- Fรผr den abgelaufenen Monat, bei Vierteljahreszahlern fรผr das vorangegangene Kalendervierteljahr.
- Fรผr den abgelaufenen Monat.
- Fรผr den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlรคngerung fรผr den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern ohne Dauerfristverlรคngerung fรผr das abgelaufene Kalendervierteljahr.
- Fรผr den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlรคngerung fรผr den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern mit Dauerfristverlรคngerung fรผr das abgelaufene Kalendervierteljahr.
- Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen mรผssen grundsรคtzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fรคllt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nรคchste Werktag der Stichtag. Bei einer Sรคumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Sรคumniszuschlรคge erhoben. Eine รberweisung muss so frรผhzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fรคlligkeit erfolgt.
- Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermรคchtigung erteilt werden.
- Die Sozialversicherungsbeitrรคge sind einheitlich am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fรคllig. Um Sรคumniszuschlรคge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin fรผr die Beitragsnachweise. Diese mรผssen der jeweiligen Einzugsstelle bis spรคtestens zwei Arbeitstage vor Fรคlligkeit (d.ย h. am 24.10.8/27.10.2025/24.11.2025, jeweils 0ย Uhr) vorliegen. Regionale Besonderheiten bzgl. der Fรคlligkeiten sind ggf. zu beachten. Wird die Lohnbuchfรผhrung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa zehn Tage vor dem Fรคlligkeitstermin an den Beauftragten รผbermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fรคlligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fรคllt.
- Gilt fรผr Bundeslรคnder, in denen der Reformationstag ein gesetzlicher Feiertag ist.
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