Monatsinformation Juni 2025

Guten Tag,

abweichend von seiner bisherigen Rechtsprechung vertritt der Bundesfinanzhof nunmehr die Auffassung, dass zur Ermittlung der Gesamtfahrzeugkosten in einem Veranlagungszeitraum eine Leasingsonderzahlung nicht sogleich in vollem Umfang zu berรผcksichtigen ist.

In einem weiteren Urteil entschied der Bundesfinanzhof, dass Aufwendungen des Steuerpflichtigen fรผr einen privaten Umzug in eine andere Wohnung, um dort (erstmals) ein Arbeitszimmer einzurichten, nicht als Werbungskosten abzugsfรคhig sind. Dies gelte auch dann, wenn der Steuerpflichtige zwangsweise (wie in Zeiten der Corona-Pandemie) zum Arbeiten im hรคuslichen Bereich angehalten ist oder durch die Arbeit im Homeoffice Berufs- und Familienleben zu vereinbaren sucht.

Die Voraussetzungen fรผr eine doppelte Haushaltsfรผhrung liegen nach dem Finanzgericht Mรผnster nicht vor, wenn Haupt- und Zweitwohnung lediglich 30 km auseinanderliegen und die Entfernung von der Hauptwohnung zur Arbeitsstรคtte innerhalb eines ZeitmaรŸes von unter einer Stunde bewรคltigt werden kann.

Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass Arbeitnehmer unter bestimmten Bedingungen Provisionen in Form der Kryptowรคhrung Ether erhalten kรถnnen.

Trotz des Regierungswechsels bleibt das Bundesfinanzministerium nicht untรคtig. Mit einem umfangreichen Schreiben wurde das Schreiben zu Einzelfragen zur Abgeltungsteuer neu gefasst.

Haben Sie Fragen zu den Artikeln dieser Ausgabe der Monatsinformation oder zu anderen Themen? Bitte sprechen Sie uns an.
Wir beraten Sie gerne.

Fรผr Einkommensteuerpflichtige

Berufliche Fahrtkosten: Behandlung einer Leasingsonderzahlung

Der Klรคger leaste im Rahmen seiner Tรคtigkeit als AuรŸendienstmitarbeiter einen Pkw, leistete hierfรผr eine Leasingsonderzahlung und รผbernahm weitere Kosten (z. B. Fahrzeugzubehรถrkosten). In seiner Einkommensteuererklรคrung machte er Fahrtkosten fรผr seine AuรŸentรคtigkeit als Werbungskosten geltend. Die Ermittlung der Fahrtkosten basierte auf einem Kilometersatz, welchen der Klรคger im Vorjahr auf der Basis der Fahrleistung ermittelte und im Streitjahr erneut anwendete. Bei der Ermittlung der Fahrtkosten wurden u. a. die geleisteten Leasingsonderzahlungen fรผr den gesamten Leasingzeitraum zugrunde gelegt. Das beklagte Finanzamt erkannte die geltend gemachten Fahrtkosten der Hรถhe nach nicht an. Der hiergegen erhobenen Klage gab das Finanzgericht Mรผnchen statt.

Der Bundesfinanzhof รคndert seine Ansicht dahingehend, dass eine Leasingsonderzahlung im Rahmen der Ermittlung der jรคhrlichen Fahrzeuggesamtkosten periodengerecht aufzuteilen ist (Az. VI R 9/22). Die Richter hoben das Urteil auf und wiesen die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht Mรผnchen zurรผck.

Hinweis

Aufwendungen des Arbeitnehmers fรผr beruflich veranlasste Fahrten, die nicht Fahrten zwischen Wohnung und erster Tรคtigkeitsstรคtte im Sinne des ยง 9 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes sowie keine Familienheimfahrten sind (sonstige berufliche Fahrten), sind nach ยง 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 1 EStG in ihrer tatsรคchlichen Hรถhe als Werbungskosten zu berรผcksichtigen. Anstelle der tatsรคchlichen Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer durch die persรถnliche Benutzung eines Befรถrderungsmittels entstehen, kรถnnen die Fahrtkosten mit den pauschalen Kilometersรคtzen angesetzt werden, die fรผr das jeweils benutzte Fahrzeug als hรถchste Wegstreckenentschรคdigung nach dem Bundesreisekostengesetz festgesetzt sind.

Versorgungsleistungen aus einer frรผheren inlรคndischen Betriebsstรคtte an eine im EU-Ausland wohnende Person

Das Finanzgericht Baden-Wรผrttemberg entschied, dass der in der Slowakei wohnende Bezieher von Versorgungsleistungen aus einer inlรคndischen Versorgungseinrichtung fรผr eine konkret bezeichnete Berufsgruppe (im Streitfall einer Leistung des Vertreterversorgungswerks) im Inland beschrรคnkt einkommensteuerpflichtig ist (Az. 12 K 549/23).

Die an den Klรคger gezahlten Versorgungsleistungen seien nachtrรคgliche Einkรผnfte aus Gewerbebetrieb. Diese seien nach Berรผcksichtigung der Entstehungsgeschichte der Vorschriften zu den inlรคndischen Einkรผnften und der Gesetzessystematik durch die ursprรผnglich betriebene inlรคndische Betriebsstรคtte veranlasst. Nach Auffassung der Richter steht einer Besteuerung der Gewinneinkรผnfte das Doppelbesteuerungs-abkommen Slowakei nicht entgegen.

Hierzu ist jedoch die Revision beim Bundesfinanzhof (Az. I R 2/25) anhรคngig.

Keine Anerkennung einer doppelten Haushaltsfรผhrung bei Fahrzeit zwischen Hauptwohnung und Tรคtigkeitsstรคtte von etwa einer Stunde

Ein Geschรคftsfรผhrer war bei einer etwa 30 km entfernt ansรคssigen Arbeitgeberin angestellt und mietete eine Zweitwohnung in ca. 1 km Entfernung von seiner Arbeitsstรคtte. Er machte einen Anspruch auf Berรผcksichtigung von Aufwendungen fรผr eine doppelte Haushaltsfรผhrung geltend.

Das Finanzgericht Mรผnster wies die Klage ab (Az. 1 K 1448/22). Das Finanzamt habe hier zu Recht abgelehnt, bei den Einkรผnften des Klรคgers aus nichtselbststรคndiger Arbeit zusรคtzliche Werbungskosten fรผr die geltend gemachte doppelte Haushaltsfรผhrung zu berรผcksichtigen. Der Ort des eigenen Hausstands und der Beschรคftigungsort des Klรคgers fallen im Streitfall nicht auseinander, denn der Klรคger kรถnne seine Arbeitsstรคtte von seinem ca. 30 km entfernten Hausstand aus mit dem Pkw ausweislich eines Online-Routenplaners im Berufsverkehr innerhalb von 50 bis 55 Minuten erreichen. Da die รผblichen Wegezeiten maรŸgeblich seien, sei nicht darauf abzustellen, dass die Fahrzeit nach Angaben des Klรคgers aufgrund von Baustellen zeitweise im Einzelfall lรคnger gedauert haben sollte. AuรŸerhalb des Berufsverkehrs betrage die Fahrzeit ausweislich des Online-Routenplaners lediglich ca. 30 Minuten.

Ablรถsung eines Zinsswaps

Die Klรคgerin hatte zur Errichtung eines Windparks im Jahr 2008 ein Darlehen aufgenommen. Die Fรคlligkeit der letzten Rate war fรผr den 31.03.2023 vereinbart, der Zinssatz war bis zum 31.03.2018 festgeschrieben. Im Jahr 2014 schloss die Klรคgerin mit der Darlehensgeberin fรผr die Restlaufzeit des Darlehens nach Ablauf der Zinsbindung einen Zinsswap. Dieser war so ausgestaltet, dass der Zahler der Festbetrรคge (die Klรคgerin) an jedem Zahlungstermin fรผr Festbetrรคge den entsprechenden Festbetrag an den Zahler der variablen Betrรคge zahlt und der Zahler der variablen Betrรคge (die Darlehensgeberin) an jedem Zahlungstermin fรผr variable Betrรคge den entsprechenden variablen Betrag an den Zahler der Festbetrรคge zu zahlen hatte. Sollte der variable Satz negativ sein, hatte nach der Vereinbarung der Zahler der Festbetrรคge an dem betreffenden Fรคlligkeitstag fรผr die variablen Betrรคge zusรคtzlich den als absoluten Betrag ausgedrรผckten variablen Betrag an den Zahler der variablen Betrรคge zu zahlen. Spรคter vereinbarte die Klรคgerin mit der Darlehensgeberin eine feste Verzinsung fรผr die Restlaufzeit des Darlehens und lรถste den Zinsswap-Vertrag gegen Zahlung eines Ablรถsebetrags ab. Diesen Ablรถsungsbetrag machte sie als Betriebsausgabe geltend, was das beklagte Finanzamt unter Verweis auf die Vorschrift des ยง 15 Abs. 4 Satz 3 EStG ablehnte.

Das Niedersรคchsische Finanzgericht entschied, dass es sich zwar bei dem Zinsswap um ein Termingeschรคft im Sinne des ยง 15 Abs. 4 Satz 3 EStG handele, vorliegend aber zugunsten der Klรคgerin die Rรผckausnahme (ยง 15 Abs. 4 Satz 4 EStG) greife. Denn die Klรคgerin habe damit ein Geschรคft zur Absicherung des gewรถhnlichen Geschรคftsbetriebs getรคtigt. Mit der bewirkten Zinsbindung fรผr die Restlaufzeit des Darlehens sei der Abschluss der Zinsswaps geeignet gewesen, die Risiken aus dem ursprรผnglichen Grundgeschรคft, dem Darlehensvertrag, abzusichern. Anders als in bisher entschiedenen Fรคllen sei die Klรคgerin kein weiteres Risiko (etwa durch die Verbindung mit einem Wรคhrungsswap) eingegangen. Vielmehr bewirkte der Zinsswap fรผr die Klรคgerin hier wirtschaftlich nur eine Zinsfestschreibung bis zum Darlehensende. Mit der Ablรถsung des Swaps habe die Klรคgerin lediglich die Aufwendungen in einer Summe vorgezogen, die anderenfalls รผber die Restlaufzeit des Swap-Geschรคfts entstanden wรคren. SchlieรŸlich habe der Abschluss des Darlehensvertrags auch zum gewรถhnlichen Geschรคftsbetrieb der Klรคgerin gehรถrt, weil es fรผr Betreiber von Windparks รผblich sei, die Anschaffung ihres Anlagevermรถgens durch Darlehen zu finanzieren.

Hinweis

Bei der Grundform eines Zinssatz-Swaps verpflichten sich die Vertragsparteien in einem festgelegten Zeitraum zu bestimmten Terminen Zahlungen von Betrรคgen in der gleichen Wรคhrung zu leisten, die zu bestimmten, unterschiedlichen Zinssรคtzen auf einen nominellen Kapitalbetrag berechnet werden.

Kein Werbungskostenabzug fรผr private Umzugskosten trotz Homeoffice-Zwang

Berufstรคtige Eheleute lebten mit ihrer Tochter in einer 3-Zimmer-Wohnung und arbeiteten nur in Ausnahmefรคllen im Homeoffice. Ab Mรคrz 2020 – bedingt durch die Corona-Pandemie – arbeiteten sie รผberwiegend im Homeoffice, dort im Wesentlichen im Wohn-/Ess-zimmer. Ab Mai 2020 zogen sie in eine 5-Zimmer-Wohnung, in der sie zwei Zimmer als hรคusliches Arbeitszimmer einrichteten und nutzten. Den Aufwand fรผr die Nutzung der Arbeitszimmer und die Kosten fรผr den Umzug in die neue Wohnung machten sie in ihrer Einkommensteuererklรคrung als Werbungskosten geltend. Das beklagte Finanzamt erkannte die Aufwendungen fรผr die Arbeitszimmer an, mangels beruflicher Veranlassung lehnte es den Abzug der Kosten fรผr den Umzug jedoch ab. Demgegenรผber bejahte das Finanzgericht Hamburg den Werbungskostenabzug auch fรผr die Umzugskosten und gab der Klage insoweit statt. Der Umzug in die grรถรŸere Wohnung sei beruflich veranlasst gewesen, da er zu einer wesentlichen Erleichterung der Arbeitsbedingungen der Klรคger gefรผhrt habe.

Dem folgten die Richter des Bundesfinanzhofs nicht. Sie stellten maรŸgeblich darauf ab, dass die Wohnung dem privaten Lebensbereich zuzurechnen sei, die Kosten fรผr einen Wechsel der Wohnung daher regelmรครŸig zu den steuerlich nicht abziehbaren Kosten der Lebensfรผhrung zรคhlten. Etwas anderes gelte nur, wenn die berufliche Tรคtigkeit des Steuerpflichtigen den entscheidenden Grund fรผr den Wohnungswechsel dargestellt und private Umstรคnde hierfรผr eine allenfalls ganz untergeordnete Rolle gespielt haben. Dies sei nur aufgrund auรŸerhalb der Wohnung liegender Umstรคnde zu bejahen, etwa wenn der Umzug Folge eines Arbeitsplatzwechsels gewesen sei oder die fรผr die tรคglichen Fahrten zur Arbeitsstรคtte benรถtigte Zeit sich durch den Umzug um mindestens eine Stunde tรคglich vermindert habe. (Az. VI R 3/23).

Werbungskostenabzugsverbot fรผr Vermรถgensverwaltergebรผhren

Ein Anleger hatte im Veranlagungszeitraum 2020 erhebliche Vermรถgensverwaltergebรผhren gezahlt, die รผber dem Sparerpauschbetrag lagen. Diese machte er in seiner Einkommensteuererklรคrung als Werbungskosten geltend. Das Finanzgericht Sachsen-Anhalt ordnete die im Streitjahr gezahlte Vermรถgensverwaltergebรผhr als Werbungskosten (gem. ยง 9 Abs. 1 Satz 1 EStG) ein, die unter das Abzugsverbot (gem. ยง 20 Abs. 9 Satz 1 Halbsatz 2 EStG) fallen. Dieses Abzugsverbot schlieรŸe einen Werbungskostenabzug bei Kapitalertrรคgen generell aus – nur der Sparerpauschbetrag werde berรผcksichtigt. Der Klรคger argumentierte, dass das Abzugsverbot gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes) verstoรŸe, insbesondere weil bestimmte pauschale Vermรถgensverwaltergebรผhren laut des Bundesfinanzministeriums anteilig doch als Anschaffungs- oder VerรคuรŸerungskosten anerkannt werden kรถnnten.

Die Richter des Bundesfinanzhofs wiesen die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Finanzgerichts als unbegrรผndet zurรผck (Az. VIII B 79/24). Sie sahen keine verfassungsrechtlich relevante Ungleichbehandlung und auch keine verfassungsrechtliche Fragestellung, die eine Revision rechtfertigen kรถnne. Das Werbungskostenabzugsverbot (gem. ยง 2 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. ยง 20 Abs. 9 EStG) sei auch gegenรผber Anlegern hรถherer Kapitalertrรคge, denen Werbungskosten (hier: aus Vermรถgensverwaltergebรผhren) deutlich oberhalb des Sparerpauschbetrags erwachsen, eine verfassungsrechtlich zulรคssige typisierende Regelung im System der abgeltend besteuerten Kapitalertrรคge.

Fรผr Kรถrperschaftsteuerpflichtige

Absetzbarkeit von Rechts- und Beratungskosten bei Anteilsverkรคufen – kein Abzug

Eine Tochtergesellschaft, die in einem Organschaftsverhรคltnis zur Klรคgerin als Organtrรคgerin stand, verรคuรŸerte Anteile an ihrer Tochtergesellschaft – also einer Enkelgesellschaft der Klรคgerin. Die Klรคgerin hatte im Zusammenhang mit der VerรคuรŸerung der Enkelgesellschaft Rechts- und Beratungsleistungen in eigenem Namen beauftragt und die Kosten daraus getragen. Das beklagte Finanzamt klassifizierte diese Ausgaben als VerรคuรŸerungskosten der Tochtergesellschaft, die im Rahmen des ยง 8b Abs. 2 des Kรถrperschaftsteuergesetzes nur teilweise abziehbar seien. Die Klรคgerin argumentierte, dass die Kosten allein ihr und nicht der Tochtergesellschaft zuzurechnen und auf ihrer Ebene ohne Anwendung des ยง 8b KStG in voller Hรถhe abzugsfรคhig seien.

Das Finanzgericht Dรผsseldorf gab der Klage statt und lieรŸ die streitigen Aufwendungen in voller Hรถhe zum Abzug zu (Az. 7 K 1811/21 K). Eine Zurechnung der Kosten zur Tochtergesellschaft komme nicht in Betracht. Bei den Aufwendungen fรผr von der Klรคgerin in Auftrag gegebene Rechts- und Beratungsleistungen im Zusammenhang mit der VerรคuรŸerung der Enkelgesellschaft handelt es sich um Betriebsausgaben der Klรคgerin, die nicht dem Abzugsverbot (ยง 8b Abs. 2 oder Abs. 3 KStG) zu unterwerfen seien. Daher seien die Aufwendungen in voller Hรถhe einkommenswirksam. Des Weiteren seien die Rechts- und Beratungsleistungen nicht als verdeckte Einlage zu qualifizieren. Eine verdeckte Einlage liege mangels eines einlagefรคhigen Wirtschaftsguts nicht vor, da die Klรคgerin in der konkreten Konstellation nicht auf einen Aufwendungsersatzanspruch – etwa aus einer Geschรคftsfรผhrung ohne Auftrag – verzichtet habe. Auch ein sog. abgekรผrzter Vertragsweg liege nach Auffassung der Richter nicht vor, da die rechtliche Gestaltung des Sachverhalts fรผr den Abzug entscheidend sei. Eine fingierte Zuwendung komme – anders als z. B. im Bereich von Vermietungseinkรผnften – nicht in Betracht.

Hinweis

Die Entscheidung, die hohe Relevanz fรผr Konzernstrukturen mit Organschaftsverhรคltnissen hat, ist nicht rechtskrรคftig. Die Revision wurde wegen der grundsรคtzlichen Bedeutung der Frage der Anwendung des abgekรผrzten Vertragswegs bei Kรถrperschaften vom Finanzgericht Dรผsseldorf zugelassen. Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde eingelegt. Das BFH-Aktenzeichen ist noch nicht bekannt.

Arbeitsrecht

Provisionen in Form der Kryptowรคhrung Ether zulรคssig

Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass Arbeitnehmer unter bestimmten Bedingungen Provisionen in Form der Kryptowรคhrung Ether erhalten kรถnnen. Ether als Sachbezug zu vereinbaren sei nur dann mรถglich, wenn dies bei objektiver Betrachtung im Interesse des Arbeitnehmers liege. Zudem mรผsse ein bestimmter unpfรคndbarer Betrag des Arbeitsentgelts in Geld ausgezahlt werden (Az. 10 AZR 80/24).

Hintergrund des Urteils ist ein Streit zwischen einem Unternehmen, das sich auch mit Kryptowรคhrung befasst, und einer ehemaligen Arbeitnehmerin. Die Provisionsvereinbarung zwischen den Beteiligten sah eine spezielle Auszahlungsmodalitรคt vor. Die Provision sollte zwar zuerst in Euro berechnet werden, dann aber zum Fรคlligkeitszeitpunkt (immer am letzten Tag des Folgemonats) zum aktuellen Wechselkurs in die Kryptowรคhrung Ether (ETH) umgerechnet werden. Dieser Anspruch sollte durch die รœbertragung der entsprechenden Menge ETH auf eine von der Klรคgerin benannte Wallet (sog. digitale Geldbรถrse fรผr Kryptowรคhrungen) erfรผllt werden. Sie klagte, dass ihr noch ausstehende Provisionsansprรผche – wie im Arbeitsvertrag festgehalten – in Ether รผbertragen werden sollen. Das Unternehmen war hingegen der Ansicht, dass die Ansprรผche bereits durch eine Geldzahlung erfรผllt seien. Es sei unzulรคssig, Arbeitsentgelt in Form von Kryptowรคhrung auszuzahlen.

Das Bundesarbeitsgericht gab der Klรคgerin recht. Der Klรคgerin stehen die geltend gemachten Provisionen, zu erfรผllen durch รœbertragung von ETH, dem Grunde nach zu. Es entschied, dass die รœbertragung der Kryptowรคhrung Ether zur Erfรผllung von Provisionsansprรผchen des Arbeitnehmers, wenn dies bei objektiver Betrachtung im Interesse des Arbeitnehmers liegt, als Sachbezug im Sinne von ยง 107 Abs. 2 Satz 1 GewO vereinbart werden kann. Nach ยง 107 Abs. 2 Satz 5 GewO dรผrfe jedoch der Wert der vereinbarten Sachbezรผge die Hรถhe des pfรคndbaren Teils des Arbeitsentgelts nicht รผbersteigen. Dem Arbeitnehmer mรผsse zumindest der unpfรคndbare Betrag seines Entgelts in Geld ausgezahlt werden. Im Streitfall mรผsse allerdings die genaue Hรถhe des Anspruchs vom zustรคndigen Landesarbeitsgericht in Baden-Wรผrttemberg als Vorinstanz verhandelt und entschieden werden.

Sonstiges

Schreiben zu Einzelfragen zur Abgeltungsteuer neu gefasst

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 14.05.2025 sein Schreiben zu Einzelfragen zur Abgeltungsteuer neu gefasst (Az. IV C 1 – S 2252/00075/016/070). Das umfangreiche Schreiben ersetzt das BMF-Schreiben vom 19.05.2022 und geht u. a. auf die folgenden Bereiche ein:

  • Kapitalertrรคge (ยง 20 EStG): Dividenden, Stille Gesellschaft, Lebensversicherungen, Optionsanleihen/Zertifikate, Rรผckabwicklungen/Nutzungsersatz
  • Termingeschรคfte (ยง 20 Abs. 2 Nr. 3 EStG): Optionen, Futures, Swaps, Devisentermingeschรคfte, Barausgleich, Stillhalterprรคmien
  • Verluste & Forderungsausfรคlle: Verluste durch Forderungsausfall (z.โ€ฏB. Insolvenz, Verzicht), Wiederaufleben von Besserungsscheinen fรผhrt zu nachtrรคglichen Einkรผnften
  • Steuerabzug (ยง 43, 43a EStG): Kapitalertragsteuer durch Bank einzubehalten, getrennte Verlustverrechnungstรถpfe, Anrechnung auslรคndischer Quellensteuer nur im Veranlagungsverfahren
  • Steuerfreistellung (ยง 44a EStG): Freistellungsauftrag oder NV-Bescheinigung mรถglich, Ehegatten benรถtigen gemeinsamen Auftrag zur Verlustverrechnung.
  • Ausnahmen vom Abgeltungsteuersatz (ยง 32d Abs. 2 EStG): Kein Abgeltungssatz bei Darlehen an nahestehende Personen, Antrag auf persรถnliche Besteuerung bei Beteiligung > 25โ€ฏ% oder > 1โ€ฏ% + Tรคtigkeit.
  • Sonderfรคlle: Rohstoffzertifikate mit physischem Auslieferungsanspruch, Zinsbegrenzungen (Caps/Floors), Swaps

Fรผr die Abgeltungsteuer auf Kapitalertrรคge und VerรคuรŸerungsgewinne sind die Grundsรคtze des neu gefassten Schreibens auf alle offenen Fรคlle anzuwenden.

Unzulรคssige Zweitwohnungsteuer bei Nest- oder Wechselmodell

Das Verwaltungsgericht Weimar entschied, dass die Erhebung einer kommunalen Zweitwohnungsteuer (auch) unzulรคssig in Fรคllen des ehelichen Getrenntlebens ist, wenn und soweit die gemeinsamen ehelichen Kinder des zur Zweitwohnungsteuer herangezogenen getrennt lebenden Elternteils mit Zweitwohnsitz im Rahmen des familiรคren Nestmodells oder auch des Wechselmodells am Erstwohnsitz regelmรครŸig betreut werden (Az. 3 K 1578/23 We).

Im Streitfall betreute ein getrennt lebendes Ehepaar seine gemeinsamen Kinder zunรคchst im Nest- und spรคter im Wechselmodell. Fรผr eine Nebenwohnung in einer anderen Stadt sollte der Mann Zweitwohnungsteuer i. H. von 960 Euro jรคhrlich zahlen. Eine Ausnahme von der Zweitwohnungsteuerpflicht sah die Erfurter Satzung nur fรผr nicht dauernd getrennt lebende Eheleute mit Zweitwohnsitz vor. Das Verwaltungsgericht hรคlt das fรผr einen โ€žeklatantenโ€œ VerstoรŸ gegen den Schutz der Familie und den Gleichbehandlungsgrundsatz. Die Entscheidung, die gemeinsamen Kinder im Nest- oder Wechselmodell zu betreuen, sei verfassungsrechtlich geschรผtzt – und zwar genauso wie bei nicht getrennt lebenden Eheleuten. Eine Zweitwohnungsteuerpflicht verstoรŸe in solchen Fรคllen gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes, sachliche Grรผnde fรผr eine unterschiedliche Behandlung nicht getrennt lebender und getrennt lebender Eheleute seien nicht erkennbar.

Anonymes Hinweisgebersystem der niedersรคchsischen Steuerverwaltung geht online

Seit 22.04.2025 kรถnnen Bรผrger in Niedersachsen Steuerdelikte รผber ein anonymes Hinweisgebersystem anzeigen. Das Portal https://anonymer-steuerhinweis.mf.niedersachsen.de/meldung soll einen sicheren und diskreten Kommunikationsweg bieten, um sowohl namentliche als auch anonyme Hinweise abzugeben.

Mit dem neuen digitalen Angebot will die niedersรคchsische Steuerverwaltung die Bearbeitung anonymer Hinweise verbessern und eine bestehende Vollzugslรผcke schlieรŸen.

Ein vergleichbares System ist bereits in Baden-Wรผrttemberg und Schleswig-Holstein im Einsatz.

SteuerartFรคlligkeit
Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritรคtszuschlag10.06.2025110.07.20252
Einkommensteuer, Kirchensteuer, Solidaritรคtszuschlag10.06.2025entfรคllt
Kรถrperschaftsteuer, Solidaritรคtszuschlag10.06.2025entfรคllt
Umsatzsteuer10.06.2025310.07.20254
Ende der Schonfrist obiger Steuerarten bei Zahlung durch:รœberweisung513.06.202514.07.2025
Scheck610.06.202510.07.2025
Sozialversicherung726.06.202529.07.2025
Kapitalertragsteuer, SolidaritรคtszuschlagDie Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritรคtszuschlag sind zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschรผttung an den Anteilseigner an das zustรคndige Finanzamt abzufรผhren.
  1. Fรผr den abgelaufenen Monat.
  2. Fรผr den abgelaufenen Monat, bei Vierteljahreszahlern fรผr das abgelaufene Kalendervierteljahr.
  3. Fรผr den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlรคngerung fรผr den vorletzten Monat.
  4. Fรผr den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlรคngerung fรผr den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern ohne Dauerfristverlรคngerung fรผr das abgelaufene Kalendervierteljahr.
  5. Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen mรผssen grundsรคtzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fรคllt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nรคchste Werktag der Stichtag. Bei einer Sรคumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Sรคumniszuschlรคge erhoben. Eine รœberweisung muss so frรผhzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fรคlligkeit erfolgt.
  6. Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermรคchtigung erteilt werden.
  7. Die Sozialversicherungsbeitrรคge sind einheitlich am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fรคllig. Um Sรคumniszuschlรคge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin fรผr die Beitragsnachweise. Diese mรผssen der jeweiligen Einzugsstelle bis spรคtestens zwei Arbeitstage vor Fรคlligkeit (d. h. am 24.06.2025/25.07.2025, jeweils 0 Uhr) vorliegen. Regionale Besonderheiten bzgl. der Fรคlligkeiten sind ggf. zu beachten. Wird die Lohnbuchfรผhrung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa zehn Tage vor dem Fรคlligkeitstermin an den Beauftragten รผbermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fรคlligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fรคllt.

Impressum

ยฉ 2025 Alle Rechte, insbesondere das Verlagsrecht, allein beim Herausgeber DATEV eG, 90329 Nรผrnberg (Verlag). Die Inhalte wurden mit grรถรŸter Sorgfalt erstellt, erheben keinen Anspruch auf eine vollstรคndige Darstellung und ersetzen nicht die Prรผfung und Beratung im Einzelfall.

Die enthaltenen Beitrรคge und Abbildungen sind urheberrechtlich geschรผtzt. Die Verwendung der Inhalte und Bilder im Kontext dieser Mandanten-Monatsinformation erfolgt mit Einwilligung der DATEV eG.

Eine Nutzung fรผr Zwecke des Text- und Datamining (ยง 44b UrhG) sowie fรผr Zwecke der Entwicklung, des Trainings und der Anwendung (ggf. generativer) Kรผnstlicher Intelligenz, wie auch die Zusammenfassung und Bearbeitung des Werkes durch Kรผnstliche Intelligenz ist nicht gestattet.

Die komplette Ausgabe der Mandanten-Monatsinformation Juni 2025 ist hier verfรผgbar.

Falls Sie Fragen zu den Artikeln oder anderen Themen haben, kรถnnen Sie uns gerne kontaktieren.

Wir stehen Ihnen gerne zur Verfรผgung.

STB Steuerberatungsgesellschaft mbH Team

STB Steuerberatungsgesellschaft mbH
Eichsfelder Str. 3
40595 Dรผsseldorf

ร–ffnungszeiten

Montag โ€“ Freitag
9:00 โ€“ 17:00 Uhr

Kontaktdaten