Monatsinformation Januar 2025

mit dem Jahreswechsel gehen wieder zahlreiche gesetzliche ร„nderungen einher, die groรŸenteils die Steuern betreffen. Viele davon stehen im Jahressteuergesetz 2024, das am 18.10.2024 im Bundestag und am 22.11.2024 im Bundesrat beschlossen wurde.

Aber auch Regelungen aus dem Vierten Bรผrokratieentlastungsgesetz und dem Wachstumschancengesetz treten 2025 in Kraft, soweit nichts anderes genannt, am 01.01.2025 oder ab dem Veranlagungszeitraum 2025.

Lange war unklar, ob das Steuerfortentwicklungsgesetz (Jahressteuergesetz 2024 II) kommt. Einen Tag nach dem Bundestag hat auch der Bundesrat am 20.12.2024 dem Steuerfortentwicklungsgesetz zugestimmt.

Entgegen dem ursprรผnglichen Regierungsentwurf enthรคlt es nur noch die Steuerentlastungen bei den Einkommensteuertarifen 2025 und 2026 und die Kindergelderhรถhungen.

Haben Sie Fragen zu den Artikeln dieser Ausgabe der Monatsinformation oder zu anderen Themen? Bitte sprechen Sie uns an.
Wir beraten Sie gerne.

Fรผr Einkommensteuerpflichtige

Bรผrgerliche Kleidung einer Influencerin – Keine Betriebsausgaben

Das Finanzgericht Kรถln entschied, dass Aufwendungen fรผr bรผrgerliche Kleidung nicht als Erwerbsaufwendungen abziehbar sind. Dies gilt auch fรผr die bรผrgerliche Kleidung einer Influencerin, und zwar unabhรคngig davon, ob deren Erwerb und Nutzung aus einer beruflichen/betrieblichen (Mit-)Veranlassung erfolgt ist (Az. 12 K 1016/19).

Reisekosten einer Influencerin, die sowohl beruflich/betrieblich als auch privat veranlasst sind, sind anhand der Verursachungsbeitrรคge (u. a. nach Zeitanteilen) als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten abziehbar. Soweit keine objektiven Kriterien fรผr eine Aufteilung ersichtlich sind, ist im Wege der Schรคtzung ein hรคlftiger Abzug der Reisekosten als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten mรถglich.

Hier hat das Finanzamt die streitgegenstรคndlichen Aufwendungen fรผr Kleidung und Reisen zu Recht nicht zum Abzug zugelassen bzw. damit zusammenhรคngende Vorsteuerbetrรคge nicht berรผcksichtigt. Entgegen der Ansicht der Klรคgerin ergibt sich auch aus einem etwaigen Namensrecht kein weiterer Betriebsausgabenabzug.

Vom Vermieter fรผr die vorzeitige Aufgabe der Mietwohnung gezahlte Abfindung ist keine steuerbare Leistung

Eine dem Wohnungsmieter vom Vermieter fรผr die vorzeitige Aufgabe der sich aus dem Mietvertrag ergebenden (vermรถgenswerten) Rechte (Besitzrecht, Mieterschutz) gezahlte Abfindung unterliegt nicht der Besteuerung nach ยง 22 Nr. 3 EStG. So entschied das Finanzgericht Mรผnchen (Az. 12 V 1200/24).

Um eine nichtsteuerbare Entschรคdigung fรผr die Aufgabe eines Vermรถgenswerts im Bereich der Vermรถgensumschichtung handelt es sich, wenn die wirtschaftliche Gesamtbeurteilung ergibt, dass der Vorgang dem Bild des Ausgleichs fรผr eine Minderung des Vermรถgenswerts in seiner Substanz entspricht. Entscheidend ist dabei nicht, wie die Parteien diese Leistungen benannt, sondern was sie nach dem Gesamtbild der wirtschaftlichen Verhรคltnisse wirklich gewollt und tatsรคchlich bewirkt haben.

Da im Streitfall die Antragsteller den Umzug aus der Wohnung in eigener Regie durchgefรผhrt haben, kann bei summarischer Prรผfung vom wirtschaftlichen Gehalt aus betrachtet, eine Zahlung รผber 100.000 Euro gar keine Umzugsbeihilfe darstellen. Angesichts der in den letzten 20 Jahren gestiegenen Wohnungsmieten spricht die wirtschaftliche Gesamtbeurteilung dafรผr, dass mit dem Betrag von 100.000 Euro die Antragsteller von der GmbH dafรผr abgefunden werden sollten, dass sie ihre Wohnrechte als Mieter aus dem Altvertrag mit einem gรผnstigen Mietzins fรผr die Vierzimmerwohnung aufgeben und sich an einem anderen Ort um eine Wohnung mit einem neuen Mietvertrag bemรผhen. Da nach der Eigenbedarfskรผndigung vom Vermieter die Wohnung verkauft wurde, ist es auch offensichtlich, dass die Kรผndigung wegen des nur vorgeschobenen Eigenbedarfs unwirksam gewesen wรคre und die Antragsteller nur durch einen Aufhebungsvertrag in Verbindung mit einer Abfindungszahlung zur Aufgabe ihrer Mieterrechte an der Vierzimmerwohnung bewegt werden konnten. Die ร„nderung der Formulierung in der Abfindungsvereinbarung von โ€žAbfindungsbetragโ€ auf โ€žUmzugsbeihilfeโ€ spielt demgegenรผber keine Rolle und macht die Zahlung nicht zu einem Entgelt fรผr eine Tรคtigkeit (Umzug als Tรคtigkeit) und damit zu Einkรผnften aus einer Leistung im Sinne des ยง 22 Nr. 3 EStG.

Sonstiges

Die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer trotz Leerstands und Verkaufsabsicht ist rechtmรครŸig. Nur als Kapitalanlage dienende leerstehende Wohnungen sind zweitwohnungsteuerfrei. So entschied das Verwaltungsgericht GieรŸen (Az. 8 K 2687/23).

Die Klรคgerin war von 2018 bis 2024 Inhaberin eines NieรŸbrauchrechts an einem Einfamilienhaus. Ihr kam daraus ein umfassendes Nutzungsrecht zu. Einen Wohnsitz hatte sie dort nicht. Der Eigentรผmer des Hauses ist ihr Sohn. Die beklagte Stadt Schotten setzte gegenรผber der Klรคgerin die Zweitwohnungsteuer fรผr die Jahre 2019 bis 2023 in Hรถhe von insgesamt rund 7.600 Euro fest. Hiergegen wandte sich die Klรคgerin. Sie meint, das Einfamilienhaus diene als Kapitalanlage und insbesondere nicht fรผr persรถnliche Wohnzwecke. Das Haus sei seit 2018 unbewohnt und solle verkauft werden, was aus verschiedenen Grรผnden zunรคchst nicht mรถglich gewesen sei. Die Klรคgerin habe das Haus in dieser Zeit nicht vermietet gehabt, weil dies den Kaufpreis senken wรผrde. Damit das Haus lastenfrei verรคuรŸert werden kรถnne, sei das NieรŸbrauchrecht mittlerweile abgelรถst und gelรถscht worden.

Dieser Argumentation folgte das Gericht nicht. Auch NieรŸbrauchberechtigte – wie die Klรคgerin – unterlรคgen grundsรคtzlich der Zweitwohnungsteuer, sofern die Immobilie nicht der reinen Kapitalanlage diene. Dies habe die Klรคgerin nicht hinreichend dargelegt. Vielmehr habe sie ihre fehlende Gewinnerzielungsabsicht dadurch dokumentiert, dass sie das Haus nicht vermietet habe. Insofern komme es nicht auf eventuelle Verkaufsbemรผhungen des Eigentรผmers an, weil die Klรคgerin selbst als NieรŸbrauchberechtigte zu einem Verkauf nicht berechtigt gewesen wรคre. Ihr wรคre lediglich eine Vermietung oder die zwischenzeitlich erfolgte Ablรถsung des NieรŸbrauchrechts mรถglich. Zudem spreche fรผr eine tatsรคchliche Nutzung zu persรถnlichen Wohnzwecken auch, dass der Sohn der Klรคgerin im Jahr 2018 seinen Nebenwohnsitz in dem Haus angemeldet habe.

Gesetzgebung

Der Bundesrat hat am 22.11.2024 dem Jahressteuergesetz 2024 zugestimmt. Es ist am 06.12.2024 in Kraft getreten. Mit dem Jahressteuergesetz passt der Gesetzgeber regelmรครŸig Bestimmungen an, die aufgrund anderer Gesetze oder Auswirkungen des EU-Rechts, aber auch durch Rechtsprechungsรคnderungen notwendig geworden sind. Im Septemberplenum hatte der Bundesrat zum Gesetzentwurf ausfรผhrlich Stellung genommen โ€“ ungefรคhr 40 seiner Empfehlungen wurden im Gesetz umgesetzt.

Es folgt eine Auswahl von wichtigen ร„nderungen:

  • Die als Sonderausgaben zu berรผcksichtigenden Kinderbetreuungskosten werden von zwei Dritteln auf 80 %, der Hรถchstbetrag von 4.000 Euro auf 4.800 Euro erhรถht.
  • Die Beantragung von Kindergeld soll elektronisch erfolgen kรถnnen.
  • Alleinerziehende erhalten รผber die Lohnsteuerklasse II einen steuerlichen Entlastungsbetrag. Das ist ein zusรคtzlicher Steuerfreibetrag, der derzeit bei 4.260 Euro plus weitere 240 Euro fรผr jedes weitere Kind nach dem ersten liegt. Er wird nur gewรคhrt, wenn eine Alleinerziehende tatsรคchlich allein in einem Haushalt mit ihren Kindern wohnt. Ab 2025 wird dieser Freibetrag auch bei noch verheirateten, aber bereits getrennt lebenden Ehepaaren angerechnet.
  • Bei Pflege- und Betreuungsleistungen setzen SteuerermรครŸigungen – wie das bereits bei haushaltsnahen Dienstleistungen der Fall ist – den Erhalt einer Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers voraus.
  • Besonders Bonuszahlungen der Krankenversicherung mindern die gezahlten Krankenkassenbeitrรคge und damit auch die Hรถhe der abziehbaren Sonderausgaben. Bonuszahlungen bis zu 150 Euro pro versicherte Person und Beitragsjahr werden generell als Leistung der Krankenkasse und nicht als Beitragserstattung behandelt. Bei Betrรคgen รผber 150 Euro bleibt die Mรถglichkeit bestehen, nachzuweisen, dass es sich um eine Krankenkassenleistung und nicht um Beitragserstattungen handelt.
  • Die Pauschale fรผr Erbfallkosten steigt 2025 von 10.300 Euro auf 15.000 Euro.
  • Durch eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs wurde der Kauf eines Erbteils von einem Miterben nicht mehr als VerรคuรŸerung der Einzelbestandteile des Nachlasses betrachtet. Dadurch fiel auf ein im Nachlass enthaltenes Grundstรผck keine Spekulationssteuer an, auch wenn die Zehnjahresfrist nicht abgelaufen war. Zukรผnftig wird auch der Verkauf des Anteils einer Erbengemeinschaft wie der Verkauf der einzelnen Vermรถgensteile betrachtet. Folge ist, dass fรผr jeden Vermรถgensteil geprรผft wird, ob ein steuerpflichtiges VerรคuรŸerungsgeschรคft vorliegt.
  • Auf Abfindungen werden hohe Steuern erhoben, da es sich um Einmalzahlungen handelt. Die Fรผnftelregelung verhindert das, indem sie die Abfindung steuerlich so behandelt, als wรผrde sie รผber fรผnf Jahre ausgezahlt. Bisher konnten Arbeitgeber die Regelung direkt bei der Berechnung der Lohnsteuer anwenden, wodurch Arbeitnehmer dann auch entsprechend weniger Steuern bezahlten. Kรผnftig mรผssen Arbeitnehmer die Regelung selbst รผber ihre Steuererklรคrung angeben. So fallen zunรคchst mehr Steuern an, die aber spรคter vom Finanzamt erstattet werden.
  • Die private Nutzung eines Dienstwagens wird als geldwerter Vorteil versteuert. Fรผr Elektroautos gibt es dabei Vorteile, die bisher teilweise auch fรผr Hybrid-Fahrzeuge galten. Deren Einstufung wird jetzt verschรคrft. Den Bonus gibt es nur, wenn der Dienstwagen maximal 50 Gramm Kohlendioxid pro Kilometer ausstรถรŸt oder eine elektrische Reichweite von mindestens 80 Kilometern hat. In diesem Fall muss nur die Hรคlfte des Bruttolistenpreises als geldwerter Vorteil angesetzt werden, nicht wie bisher 100 %. Bisher galt eine niedrigere Grenze von 60 Kilometern Reichweite.
  • Kleinunternehmer mussten ab 22.000 Euro Umsatz Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben und Umsatzsteuer ausweisen. Ab dem Jahr 2025 besteht bis zu einem Umsatz von 25.000 Euro die Mรถglichkeit, als Kleinunternehmer auf den Umsatzsteuerausweis zu verzichten. Der Gesamtumsatz darf im laufenden Jahr 100.000 Euro nicht รผberschreiten. Bisher lag diese Obergrenze bei 50.000 Euro und es reichte die Prognose, dass sie nicht รผberschritten wird. Ihr รœberschreiten im laufenden Geschรคftsjahr war dann unerheblich. Die 100.000 Euro stellen eine Obergrenze dar. Ab dem Zeitpunkt der รœberschreitung kann die Kleinunternehmerregelung nicht mehr angewendet werden. Zusรคtzlich haben ab 2025 auch Unternehmer aus anderen EU-Staaten die Mรถglichkeit, in Deutschland die Kleinunternehmerregelung fรผr ihre hier erzielten Umsรคtze zu nutzen. Umgekehrt haben auch deutsche Kleinunternehmer die Mรถglichkeit, im EU-Ausland von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch zu machen. Dazu mรผssen allerdings die Gesamtumsรคtze jรคhrlich an das Bundeszentralamt fรผr Steuern gemeldet werden, damit sichergestellt ist, dass die Umsatzgrenzen nicht รผberschritten werden. Zudem werden Kleinunternehmer von der Pflicht zur Ausstellung von E-Rechnungen ausgenommen. Den Empfang von E-Rechnungen mรผssen aber auch sie ermรถglichen.
  • Ab dem 01.01.2025 wird die E-Rechnung im B2B-Bereich verpflichtend. Ab 2026 mรผssen Unternehmen auch selbst E-Rechnungen ausstellen und versenden kรถnnen. รœbergangsfristen bis Ende 2028 erleichtern kleinen und mittleren Unternehmen den รœbergang. Fรผr den Empfang von E-Rechnungen gibt es keine รœbergangsfrist.

Das Vierte Bรผrokratieentlastungsgesetz (BEG IV) wurde am 29.10.2024 verkรผndet und gilt grรถรŸtenteils ab dem 01.01.2025.

Hier einige wichtige ร„nderungen (ohne Anspruch auf Vollstรคndigkeit):

  • Die Aufbewahrungsfrist fรผr Buchungsbelege wird einheitlich fรผr das Handels- und das Steuerrecht von zehn auf acht Jahre verkรผrzt. Zu den Buchungsunterlagen zรคhlen neben Rechnungen und deren Kopien auch Lieferscheine, Lohn- und Gehaltslisten, Lohnabrechnungen, Quittungen, Steuer-, Gebรผhren- oder Beitragsbescheide, Vertragsurkunden, Werkstattrechnungen und Zahlungsanweisungen. Fรผr folgende Unterlagen wurden die Aufbewahrungsfristen nicht geรคndert:
    • Arbeitsanweisungen, Aufzeichnungen, Bรผcher, Erรถffnungsbilanzen, Inventare, Jahresabschlรผsse, Lageberichte und Organisationsunterlagen (weiterhin 10 Jahre)
    • empfangene Handels- und Geschรคftsbriefe sowie Kopien abgesandter Handels- und Geschรคftsbriefe, jeweils einschlieรŸlich E-Mails (weiterhin 6 Jahre)
  • Nach ร„nderungen im Bundesmeldegesetz und in der Beherbergungsmeldedaten-verordnung gilt fรผr deutsche Staatsangehรถrige keine Hotelmeldepflicht mehr.
  • Rechtsgeschรคfte werden digital, also per E-Mail, SMS oder Messenger-Nachricht mรถglich, ohne dass sie eigenhรคndig unterschrieben werden mรผssen.
  • Digitale Arbeitsvertrรคge sollen dem Arbeitgeber ermรถglichen, seine Mitarbeiter auch per E-Mail รผber die wesentlichen Vertragsbedingungen zu informieren.
  • Aushanggesetze kรถnnen auch digital โ€žausgehรคngtโ€œ werden.
  • Digitale Steuerbescheide sollen eingefรผhrt werden.
  • Es wird eine zentrale Vollmachtsdatenbank fรผr Steuerberater geschaffen, so dass Arbeitgeber ihren Steuerberatern nicht mehr schriftliche Vollmachten fรผr die jeweiligen Sozialversicherungstrรคger ausstellen mรผssen.

Der Bundesrat hat am 22.11.2024 das Gesetz zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024 verabschiedet, welches die rรผckwirkende Anhebung des Grundfreibetrags und des Kinderfreibetrags vorsieht. Dadurch soll der Gesetzesbegrรผndung nach die steuerliche Freistellung des Existenzminimums der steuerpflichtigen Bรผrger sichergestellt werden. Danach ergeben sich fรผr den Veranlagungszeitraum 2024 folgende Werte:

  • Anhebung des in den Einkommensteuertarif integrierten Grundfreibetrags um 180 Euro auf 11.784 Euro fรผr den Veranlagungszeitraum 2024 (11.604 Euro bisher).
  • Anhebung des steuerlichen Kinderfreibetrags um 228 Euro auf 6.612 Euro fรผr den Veranlagungszeitraum 2024 (6.384 Euro bisher).

Das Gesetz tritt rรผckwirkend zum 01.01.2024 in Kraft.

Die monatlichen und kalendertรคglichen Werte fรผr freie oder verbilligte Unterkunft und/oder Verpflegung รคndern sich ab dem 01.01.2025. Mit der โ€žFรผnfzehnten Verordnung zur ร„nderung der Sozialversicherungsentgeltverordnungโ€œ (SvEV) stehen die Sachbezugswerte fรผr das Jahr 2025 fest. Alle Werte gelten bundesweit. Die neuen Sachbezugswerte fรผr Verpflegung ab dem 01.01.2025 sind auch bei der Abrechnung von Reisekosten anzuwenden.

Der Sachbezugswert fรผr die verbilligte oder unentgeltliche Verpflegung steigt ab 01.01.2025 bundeseinheitlich von 313 Euro auf 333 Euro pro Monat.

Fรผr die jeweiligen Mahlzeiten werden daher diese Betrรคge angesetzt:

  • Frรผhstรผck: 2,30 Euro kalendertรคglich, 69 Euro monatlich
  • Mittagessen: 4,40 Euro kalendertรคglich, 132 Euro monatlich
  • Abendessen: 4,40 Euro kalendertรคglich, 132 Euro monatlich
  • Kalendertรคglicher Gesamtwert: 11,10 Euro
  • Monatlicher Gesamtwert: 333 Euro

Ab dem 01.01.2025 steigt der Sachbezugswert fรผr Unterkunft oder Mieten bundeseinheitlich von 278 Euro auf 282 Euro pro Monat. Kalendertรคglich betrรคgt der Wert dann 9,40 Euro. Der Wert fรผr รœberlassung einer Unterkunft an den Arbeitnehmer kann auch mit dem ortsรผblichen Mietpreis bewertet werden, wenn der Tabellenwert nach Lage des Einzelfalls unbillig wรคre (ยง 2 Abs. 3 SvEV).

Bei der Belegung einer Unterkunft mit mehreren Beschรคftigten sowie fรผr Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und Auszubildende gelten andere Werte. Diese ergeben sich aus ยง 2 Abs. 3 der Sozialversicherungsentgeltverordnung.

Fรผr eine als Sachbezug zur Verfรผgung gestellte Wohnung ist als Wert der ortsรผbliche Mietpreis unter Berรผcksichtigung der sich aus der Lage der Wohnung zum Betrieb ergebenden Beeintrรคchtigungen sowie unter entsprechender Anwendung des ยง 8 Abs. 2 Satz 12 EStG anzusetzen. Ist im Einzelfall die Feststellung des ortsรผblichen Mietpreises mit auรŸergewรถhnlichen Schwierigkeiten verbunden, kann die Wohnung ab dem 01.01.2025 mit 4,95 Euro je Quadratmeter monatlich, bei einfacher Ausstattung (ohne Sammelheizung oder ohne Bad oder Dusche) mit 4,05 Euro je Quadratmeter monatlich bewertet werden.

Die Sachbezugswerte 2025 sind bereits ab dem ersten Abrechnungsmonat des Jahres 2025 maรŸgeblich, da die geรคnderte Sozialversicherungsentgeltverordnung am 01.01.2025 in Kraft tritt. Die vorgenannten Sachbezugswerte unterliegen sowohl der Steuerpflicht als auch der Beitragspflicht in der Sozialversicherung.

Ab dem 01.01.2025 mรผssen Unternehmer ihre elektronischen Registrierkassen beim Finanzamt melden. Das Bundesfinanzministerium hat nun ein elektronisches Meldeverfahren รผber โ€žMein ELSTERโ€œ eingefรผhrt, das die bisher ausgesetzte Meldepflicht aktiviert.

Im Einzelnen mรผssen Unternehmer folgende Informationen รผbermitteln, unabhรคngig davon, ob die Kassen gekauft, gemietet oder geleast wurden (laut BMF-Schreiben vom 28.06.2024):

  • Art des Kassensystems
  • Seriennummer
  • Anschaffungs- oder AuรŸerbetriebnahmedatum
  • Art der technischen Sicherheitseinrichtung

Folgende Fristen und Besonderheiten gibt es:

  • Fรผr vor dem 01.07.2025 angeschaffte Kassen: Meldung bis 31.07.2025
  • Fรผr nach dem 01.07.2025 angeschaffte Kassen: Meldung innerhalb eines Monats
  • Jede Kasse muss einer Betriebsstรคtte zugeordnet werden
  • Wechsel der Betriebsstรคtte ist meldepflichtig

Obwohl VerstรถรŸe nicht direkt mit BuรŸgeldern belegt sind, kรถnnen sie zu einer hรถheren Risikoklassifizierung bei Betriebsprรผfungen fรผhren. Die Meldung kann auch durch Bevollmรคchtigte wie Steuerberater oder Kassenhรคndler erfolgen.

Nach dem Bruch der Ampelkoalition wurde das Gesetzesvorhaben in der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses vom 18.12.2024 auf die Absenkungen der Einkommensteuertarife und die Erhรถhung des Kindergelds reduziert. Der Bundestag hat das Steuerfortentwicklungsgesetz am 19.12.2024 verabschiedet und der Bundesrat hat am 20.12.2024 zugestimmt.

Das Gesetz enthรคlt einen MaรŸnahmenkatalog, um die Einkommenssteuer fรผr die Veranlagungszeitrรคume 2025 und 2026 anzupassen. Dazu gehรถren beispielsweise:

  • die Anhebung des Grundfreibetrags auf 12.096 Euro (2026: 12.348 Euro)
  • die Anhebung des Kinderfreibetrages auf 6.672 Euro (2026: 6.828 Euro)
  • Mit dem Freibetrag fรผr den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (2.928 Euro) ergibt sich ab 2025 eine Anhebung des zur steuerlichen Freistellung des Kinderexistenzminimums dienenden Betrags von insgesamt 9.540 Euro um 60 Euro auf insgesamt 9.600 Euro. Fรผr 2026 ein Gesamtbetrag auf 9.756 Euro (9.600 Euro + 156 Euro).
  • die Anhebung des Kindergeldes auf 255 Euro (2026: 259 Euro) sowie
  • die Verschiebung der Eckwerte des Einkommenssteuertarifs um 2,6 % (2026:
  • 2,0 %)

Die Anhebung der Freigrenzen beim Solidaritรคtszuschlag fรผr die Veranlagungszeit-rรคume ab 2025 und ab 2026 bleibt unverรคndert. Fรผr den Veranlagungszeitraum 2025 wird sie von 18.130 Euro auf 19.950 Euro und fรผr den Veranlagungszeitraum 2026 auf 20.350 Euro erhรถht.

Mit diesen MaรŸnahmen soll unter anderem die sog. โ€žkalte Progressionโ€œ ausgeglichen werden. Darunter versteht man Steuermehreinnahmen, die entstehen, wenn ein hรถheres Einkommen, zum Beispiel eine Gehaltserhรถhung, zum Inflationsausgleich, direkt durch die Inflation โ€žaufgefressenโ€œ wird und somit dennoch zu einer hรถheren Besteuerung fรผhren wรผrde. Ohne den Progressionsausgleich hรคtte man trotz gestiegenen Einkommens real weniger Geld zur Verfรผgung.

Das Gesetz kann nun ausgefertigt und verkรผndet werden und tritt teils zum 01.01.2025, teils zum 01.01.2026 in Kraft.

Durch das Steuerfortentwicklungsgesetz nicht mehr umgesetzte MaรŸnahme sind beispielsweise:

  • Vereinfachungen bei geringwertigen Wirtschaftsgรผtern (GWG) und Sammelposten,
  • Verlรคngerung der degressiven AfA fรผr bewegliche Wirtschaftsgรผter des Anlagevermรถgens, die nach dem 31.12.2024 und vor dem 01.01.2029 angeschafft oder hergestellt worden sind,
  • Faktorverfahren statt der Steuerklassen 3 und 5,
  • Abschaffung der Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung bei steuerbegรผnstigten Kรถrperschaften,
  • Politische Betรคtigung steuerbegรผnstigter Kรถrperschaften,
  • Ergรคnzung des Begriffs der Selbstversorgungseinrichtungen um Photovoltaikanlagen,
  • Anzeigepflicht fรผr innerstaatliche Steuergestaltungen,
  • Anhebung des Bemessungsgrundlagenhรถchstbetrags bei der Forschungszulage.

Termine Steuern/Sozialversicherung – Januar 2025/Februar 2025

  1. Fรผr den abgelaufenen Monat.
  2. Fรผr den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlรคngerung fรผr den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern ohne Dauerfristverlรคngerung fรผr das abgelaufene Kalendervierteljahr.
  3. Fรผr den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlรคngerung fรผr den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern mit Dauerfristverlรคngerung fรผr das abgelaufene Kalendervierteljahr.
  4. Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen mรผssen grundsรคtzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fรคllt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nรคchste Werktag der Stichtag. Bei einer Sรคumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Sรคumniszuschlรคge erhoben. Eine รœberweisung muss so frรผhzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fรคlligkeit erfolgt.
  5. Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermรคchtigung erteilt werden.
  6. Die Sozialversicherungsbeitrรคge sind einheitlich am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fรคllig. Um Sรคumniszuschlรคge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin fรผr die Beitragsnachweise. Diese mรผssen der jeweiligen Einzugsstelle bis spรคtestens zwei Arbeitstage vor Fรคlligkeit (d.ย h. am 27.01.2025/24.02.2025, jeweils 0 Uhr) vorliegen. Regionale Besonderheiten bzgl. der Fรคlligkeiten sind ggf. zu beachten. Wird die Lohnbuchfรผhrung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa zehn Tage vor dem Fรคlligkeitstermin an den Beauftragten รผbermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fรคlligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fรคllt.

Impressum

ยฉ 2024 Alle Rechte, insbesondere das Verlagsrecht, allein beim Herausgeber DATEV eG, 90329 Nรผrnberg (Verlag). Die Inhalte wurden mit grรถรŸter Sorgfalt erstellt, erheben keinen Anspruch auf eine vollstรคndige Darstellung und ersetzen nicht die Prรผfung und Beratung im Einzelfall.

Die enthaltenen Beitrรคge und Abbildungen sind urheberrechtlich geschรผtzt. Die Verwendung der Inhalte und Bilder im Kontext dieser Mandanten-Monatsinformation erfolgt mit Einwilligung der DATEV eG.

Eine Nutzung fรผr Zwecke des Text- und Datamining (ยง 44b UrhG) sowie fรผr Zwecke der Entwicklung, des Trainings und der Anwendung (ggf. generativer) Kรผnstlicher Intelligenz, wie auch die Zusammenfassung und Bearbeitung des Werkes durch Kรผnstliche Intelligenz ist nicht gestattet.

Die komplette Ausgabe der Mandanten-Monatsinformation Dezember 2024 ist hier verfรผgbar.

Falls Sie Fragen zu den Artikeln oder anderen Themen haben, kรถnnen Sie uns gerne kontaktieren.

Wir stehen Ihnen gerne zur Verfรผgung.

STB Steuerberatungsgesellschaft mbH Team

STB Steuerberatungsgesellschaft mbH
Eichsfelder Str. 3
40595 Dรผsseldorf

ร–ffnungszeiten

Montag โ€“ Freitag
9:00 โ€“ 17:00 Uhr

Kontaktdaten