Guten Tag,
das Niedersรคchsische Finanzgericht hatte zu entscheiden, ob bei teilentgeltlicher รbertragung von Immobilien im Wege der vorweggenommenen Erbfolge ein Verรคuรerungsgewinn oder ein Verรคuรerungsverlust zu versteuern ist.
Mit steuerlichen Verbesserungen will die Bundesregierung im Rahmen ihrer Wachstumsinitiative die Elektromobilitรคt stรคrken. Kรผnftig sollen Unternehmen von einer Sonderabschreibung fรผr vollelektrische und emissionsfreie Fahrzeuge profitieren. Zudem soll der Steuervorteil fรผr E-Dienstwagen erweitert werden.
Das Bundeszentralamt fรผr Steuern hat darรผber informiert, dass die Wirtschafts-Identifikationsnummer (W-IdNr.) stufenweise ohne Antragstellung ab November 2024 zugeteilt werden soll. Sie wird entweder im Wege der รffentlichen Mitteilung oder รผber das ELSTER-Benutzerkonto vergeben.
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Keine einkommensteuerliche Anerkennung eines Ehegatten-Mietverhรคltnisses bei unklarer Vertragsgestaltung
Ein zwischen Ehegatten geschlossenes Mietverhรคltnis ist mangels Fremdรผblichkeit nicht steuerlich anzuerkennen, wenn es bereits an einer klaren und eindeutigen Vertragsgestaltung fehlt. So entschied das Niedersรคchsische Finanzgericht (Az. 2 K 195/19).
Im Rahmen eines Ehegattenmietverhรคltnisses (hier: รberlassung von Rรคumlichkeiten zum Betrieb einer Rechtsanwaltskanzlei) besteht eine Anpassungspflicht hinsichtlich des Mietvertrags bis hin zur Vereinbarung einer unentgeltlichen Nutzungsรผberlassung, wenn die Mietzahlungen nur noch aus gemeinsamen Mitteln der Ehegatten aufgebracht werden kรถnnen.
Im Streitfall hatten die Vertragsparteien die folgenden Vertragsรคnderungen nur noch mรผndlich getroffen: die Aufgabe der ursprรผnglich vorgenommenen Aufteilung der Miete in Nettomiete und abzurechnende Nebenkosten, die Verรคnderungen betreffend den Umfang der gemieteten Flรคche, die Hรถhe der Miete, die Nutzungsรคnderungen durch den Um- und Ausbau sowie die teilweise Nutzung durch die Tochter abweichend von der ursprรผnglich vertraglichen Vereinbarung.
Der BFH hat nun zu klรคren, welche Kriterien bei einem Ehegattenmietverhรคltnis zur Annahme der Fremdรผblichkeit fรผhren (Az. VIII R 23/23). Einschlรคgige Streitfรคlle sollten im Hinblick auf das anhรคngige Revisionsverfahren offengehalten werden.
Steuerberatungskosten sind fรผr die Ermittlung des Verรคuรerungsgewinns zu berรผcksichtigen
Steuerberatungskosten, die im Zusammenhang mit der Ermittlung eines nach ยง 17 EStG steuerpflichtigen Verรคuรerungsgewinns angefallen sind, sind Verรคuรerungskosten im Sinne von ยง 17 Abs. 2 Satz 1 EStG und mindern daher den steuerpflichtigen Verรคuรerungsgewinn. So entschied das Hessische Finanzgericht (Az. 10 K 1208/23).
Das Gericht ist zur รberzeugung gelangt, dass es sich bei den geltend gemachten Aufwendungen um Verรคuรerungskosten im Sinne von ยง 17 Abs. 2 Satz 1 EStG handelt. Laut der vorgelegten Rechnung des Steuerberaters stellten die geltend gemachten Aufwendungen Gebรผhren fรผr die Ermittlung der Einkรผnfte aus Gewerbebetrieb (Ermittlung des รberschusses der Betriebseinnahmen รผber die Betriebsausgaben, ยง 25 Abs. 1 StBVV) nebst anteiligen Auslagen dar, die als einkรผnftebezogene Steuerberatungskosten gewinnmindernd zu berรผcksichtigen seien.
Die streitgegenstรคndlichen Steuerberatungskosten seien durch den Verรคuรerungsvorgang veranlasst, da das โauslรถsende Momentโ fรผr die Entstehung dieser Aufwendungen in dem Verรคuรerungsvorgang selbst bestehe.
Gegen die Entscheidung des Hessischen Finanzgerichts wurde Revision eingelegt, welche beim Bundesfinanzhof (Az. IX R 12/24) offen ist.
Kindergeldanspruch bei nachtrรคglich bekannt gewordenem Ausbildungsverhรคltnis eines volljรคhrigen Kindes – Nichteinlegung eines Einspruchs als grobes Verschulden
Die Beteiligten stritten darรผber, ob der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid der Beklagten bzgl. des Kindergelds aufgrund des vom Klรคger nachtrรคglich vorgelegten Nachweises รผber das Ende der Ausbildung seines Sohnes korrigiert werden muss.
Ein nachtrรคglich vorgelegtes Schreiben des Ausbildungsbetriebs, aus dem hervorgeht, dass sich ein volljรคhriges Kind in Ausbildung befand, sodass dem Anspruchsteller Kindergeld zustand, ist nach einem Urteil des Finanzgerichts Bremen ein nachtrรคglich bekannt gewordenes Beweismittel, welches den zuvor ergangenen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid in sachlich-rechtlicher Hinsicht rechtswidrig macht (Az. 2 K 42/24).
Der Beteiligte handele aber grob schuldhaft, wenn er es versรคume, Einspruch einzulegen, obwohl sich ihm innerhalb der Einspruchsfrist die Vorlage eines der Finanzbehรถrde bisher nicht bekannten Beweismittels hรคtte aufdrรคngen mรผssen. Der Klรคger kรถnne hier daher die Korrektur (Aufhebung bzw. รnderung) des bestandskrรคftig gewordenen Bescheides weder nach ยง 44 SGB X oder ยง 70 Abs. 2 EStG noch nach ยง 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO erreichen.
Teilweise Schenkung einer Immobilie ist kein privates Verรคuรerungsgeschรคft
Teilentgeltliche รbertragungen von Immobilien im Wege der vorweggenommenen Erbfolge unterhalb der historischen Anschaffungskosten sind keine tatbestandlichen Verรคuรerungen im Sinne des ยง 23 EStG (Az. 3 K 36/24). Somit ist nach Auffassung des Niedersรคchsischen Finanzgerichts die Betrachtung der Finanzverwaltung, dass bei solchen teilentgeltlichen รbertragungen wie im Streitfall rechnerisch fรผr den รbertragenden ein privater Verรคuรerungsgewinn entstehen kรถnnte, unzutreffend. Vor allem besteht in solchen Fรคllen kein Anlass, eine Aufteilung des einheitlichen รbertragungsvertrages im Wege der vorweggenommenen Erbfolge in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil anhand des Verkehrswertes vorzunehmen.
Gegen die Entscheidung wurde Revision eingelegt, welche beim Bundesfinanzhof (Az. IX R 17/24) offen ist.
DBA-Schweiz: Grenzgรคngerregelung bei nicht ganzjรคhriger Beschรคftigung
Das Finanzgericht Mรผnchen entschied, dass bei einem Arbeitnehmer, der nicht wรคhrend des gesamten Kalenderjahres in dem anderen Staat beschรคftigt ist, die fรผr die Grenzgรคngereigenschaft nicht schรคdlichen Tage der Nichtrรผckkehr in der Weise zu berechnen sind, dass fรผr einen vollen Monat der Beschรคftigung fรผnf Tage und fรผr jede volle Woche der Beschรคftigung ein Tag anzusetzen ist (Az. 8 K 883/23).
Im Streitfall hatte der Klรคger seit 2016 einen Wohnsitz in der Schweiz und wurde in Deutschland als beschrรคnkt steuerpflichtig veranlagt. Er erzielte Einkรผnfte aus nichtselbststรคndiger Arbeit bei einer inlรคndischen GmbH. Das Arbeitsverhรคltnis zwischen dem Klรคger und der GmbH wurde durch Aufhebungsvertrag mit Wirkung zum 31.12.2018 aus betrieblichen Grรผnden beendet. Ab dem 01.05.2018 war der Klรคger unter Fortzahlung des monatlichen Fixeinkommens von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung unwiderruflich freigestellt worden. Der Klรคger war der Meinung, dass er als Grenzgรคnger i. S. v. Art. 15a Abs. 2 DBA-Schweiz mit seinen Einkรผnften aus nichtselbststรคndiger Arbeit nur – mit Ausnahme eines Quellensteuereinbehalts fรผr Deutschland von 4,5 % – in der Schweiz zu besteuern sei. Die fรผr das Negieren der Grenzgรคngerregelung erforderliche Anzahl von mehr als 60 Nichtrรผckkehrtagen habe er mit nur 35 Nichtrรผckkehrtagen nicht erreicht. Das beklagte Finanzamt war der Ansicht, dass fรผr die Grenzgรคngereigenschaft nur das aktive Beschรคftigungsverhรคltnis bis Mai 2018 maรgeblich ist, sodass die im DBA vorgesehene 60-Tages-Grenze auf 22 Nichtrรผckkehrtage zu kรผrzen sei; diese Grenze von 22 Nichtrรผckkehrtagen wurde durch die vorliegenden 35 Tage รผberschritten.
Nach Auffassung des Finanzgerichts Mรผnchen sei die Klage unbegrรผndet, da das Finanzamt die Anzahl der maรgeblichen Nichtrรผckkehrtage zutreffend mit 22 Tagen bestimmt habe, sodass diese Grenze durch die vorliegenden 35 Nichtrรผckkehrtage รผberschritten wurde. Damit scheide eine Grenzgรคngereigenschaft des Klรคgers und somit ein Besteuerungsrecht der Schweiz gem. Art. 15a DBA-Schweiz aus.
Begรผnstigungsvorschriften fรผr den Erwerb eines Kommanditanteils bei Erbschaftsteuer anwendbar
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die Begรผnstigungsvorschriften der ยงยง 13a, 13b und 13c ErbStG a. F. fรผr den Erwerb eines Kommanditanteils auch dann anwendbar sind, wenn dieser im Rahmen einer Erbauseinandersetzung erfolgt (Az. II R 12/21).
Entscheidend ist, dass ein innerer Zusammenhang zwischen dem Vermรถgenstransfer und der Erbauseinandersetzung besteht.
Im vorliegenden Fall war dieser gegeben, da der Klรคger bereits zu 80 % an der Kommanditgesellschaft beteiligt war und weitere 10 % geerbt hatte. Zudem wurde die Steuervergรผnstigung fรผr ein Wohngrundstรผck und ein Familienheim anerkannt, obwohl die Frist von sechs Monaten รผberschritten wurde.
Der BFH stellte klar, dass es keine zeitliche Begrenzung fรผr den Begรผnstigungstransfer gibt, solange die Erbauseinandersetzung auf einem konsistenten Willen basiert und kein anderer Beschluss vorliegt.
Die Entscheidung hat Auswirkungen auf die Praxis, da sie zeigt, dass die Finanzverwaltung ihre Richtlinien anpassen muss.
Bei entgegenstehenden Steuerbescheiden ist ein Einspruch oder eine Sprungklage zu empfehlen.
Hinweis
Es bleibt jetzt abzuwarten, wann die Finanzverwaltung die รnderung der ErbStH nach diesem Urteil vornimmt. Bei dagegen verstoรenden Steuerbescheiden ist ein Einspruch oder eine Sprungklage dringend zu empfehlen.
Finanzamt kann Berichtigung des Vorsteuerabzugs aus Anzahlung bei nicht ausgefรผhrter Lieferung verlangen
Der Besteller, der vor Ausfรผhrung der Lieferung eine Anzahlung geleistet hat, hat den Vorsteuerabzug zu berichtigen, wenn die bestellte Lieferung nicht ausgefรผhrt wird. So entschied das Sรคchsische Finanzgericht (Az. 8 K 1202/22).
Der Hรถhe nach hat die Berichtigung so zu erfolgen, dass der Betrag des endgรผltig vorgenommenen Vorsteuerabzugs demjenigen entspricht, zu dessen Vornahme der Steuerpflichtige berechtigt gewesen wรคre, wenn die รnderung ursprรผnglich berรผcksichtigt worden wรคre.
Es wurde die Revision zum Bundesfinanzhof eingelegt (Az. XI R 31/23). Dieser muss nun klรคren, ob die Zahlung aus einer Anzahlungsbรผrgschaft als Rรผckzahlung der Anzahlung i. S. d. ยง 17 Abs. 2 Satz 2 UStG anzusehen ist, und ob die Berichtigung der Vorsteuer des Unternehmers erst dann verlangt werden kann, wenn auch die Umsatzsteuer an ihn zurรผckgezahlt worden ist.
Art und Weise der Aufzeichnungen zur Gewinnermittlung ist eine Tatsache – Korrektur bestandskrรคftiger Steuerbescheide nach Auรenprรผfung zulรคssig
Die Art und Weise, in der ein Steuerpflichtiger, der seinen Gewinn durch Einnahmenรผberschussrechnung ermittelt, seine Aufzeichnungen gefรผhrt hat, ist eine Tatsache (ยง 173 Abs. 1 Nr. 1 AO), die – wird sie dem Finanzamt nachtrรคglich bekannt – zur Korrektur eines bestandskrรคftigen Einkommensteuerbescheids fรผhren kann. So entschied der Bundesfinanzhof (Az. III R 14/22).
In den Jahren 2013 und 2014 ermittelte der Klรคger, ein Einzelunternehmer, seinen Gewinn im Wege der Einnahmenรผberschussrechnung (ยง 4 Abs. 3 EStG). Das Finanzamt veranlagte ihn zunรคchst erklรคrungsgemรคร und ohne Vorbehalt der Nachprรผfung. Eine spรคtere Auรenprรผfung beanstandete die Aufzeichnungen des Klรคgers als formell mangelhaft und fรผhrte zu einer Hinzuschรคtzung. Das Finanzamt รคnderte daraufhin die bestandskrรคftigen Einkommensteuerbescheide der Streitjahre 2013 und 2014. Dies sei auch verfahrensrechtlich zulรคssig, da im Rahmen der Auรenprรผfung nachtrรคglich steuererhรถhende Tatsachen bekannt geworden seien (ยง 173 Abs. 1 Nr. 1 AO).
Dem folgte der Bundesfinanzhof im Grundsatz. ยง 173 Abs. 1 Nr. 1 AO lasse eine รnderung bestandskrรคftiger Steuerbescheide nicht nur dann zu, wenn sicher feststeht, dass der Steuerpflichtige Betriebseinnahmen nicht aufgezeichnet hat. Auch die Art und Weise, in der der Steuerpflichtige seine Aufzeichnungen gefรผhrt hat, ist eine Tatsache im Sinne des ยง 173 Abs. 1 Nr. 1 AO.
Dies gilt fรผr Aufzeichnungen รผber den Wareneingang (ยง 143 AO) ebenso wie fรผr sonstige Aufzeichnungen oder die รผbrige Belegsammlung eines Steuerpflichtigen, der seinen Gewinn durch Einnahmenรผberschussrechnung ermittelt, auch wenn die Einnahmenรผberschussrechnung ยง 4 Abs. 3 EStG keine Verpflichtung zur fรถrmlichen Aufzeichnung der Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben vorsieht.
Hinweis
Darรผber, ob im Streitfall eine รnderung der bestandskrรคftigen Steuerbescheide gemรคร ยง 173 Abs. 1 Nr. 1 AO zulรคssig war, konnte der Bundesfinanzhof allerdings – mangels hinreichender Feststellungen des Finanzgerichts zur Rechtserheblichkeit – nicht abschlieรend entscheiden. Die Tatsache, ob und wie der Steuerpflichtige seine Bareinnahmen aufgezeichnet hat, ist rechtserheblich, wenn das Finanzamt bei deren vollstรคndiger Kenntnis bereits im Zeitpunkt der Veranlagung zur Schรคtzung befugt gewesen wรคre und deswegen eine hรถhere Steuer festgesetzt hรคtte. Da eine Schรคtzungsbefugnis des Finanzamts in bestimmten Fรคllen auch bei (lediglich) formellen Mรคngeln der Aufzeichnungen รผber Bareinnahmen besteht, muss das Finanzgericht im zweiten Rechtsgang prรผfen, ob die Unterlagen des Klรคgers Mรคngel aufwiesen, die zur Hinzuschรคtzung von Betriebseinnahmen fรผhren.
Vergabe der Wirtschafts-Identifikationsnummer ab November 2024
Das Bundeszentralamt fรผr Steuern (BZSt) hat darรผber informiert, dass die Wirtschafts-Identifikationsnummer (W-IdNr.) stufenweise ohne Antragstellung ab November 2024 zugeteilt werden soll. Sie wird entweder im Wege der รffentlichen Mitteilung oder รผber das ELSTER-Benutzerkonto vergeben.
Die W-IdNr. gilt auch als bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer nach dem Unternehmensbasisdatenregistergesetz. Umfangreiche Informationen sowie FAQs finden Sie auf der Homepage des BZSt (https://www.bzst.de/DE/Unternehmen/Identifikationsnummern/Wirtschafts-Identifikationsnummer/FAQ/faq_widnr.html).
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 21.08.2024 den Regierungsentwurf einer Verordnung zur Vergabe steuerlicher Wirtschafts-Identifikationsnummern (Wirtschafts-Identifikationsnummer-Verordnung – WIdV) auf seiner Internetseite (https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/20_Legislaturperiode/2024-06-28-WIdV/2-Regierungsentwurf.pdf?__blob=publicationFile&v=2) verรถffentlicht. Es handelt sich um eine zustimmungspflichtige Rechtsverordnung, weswegen der Bundesrat noch beteiligt werden muss. Frรผhestmรถglicher Zeitpunkt wรคre hierfรผr die Sitzung des Bundesrats am 27.11.2024.
Fรถrderprogramm โJung kauft Altโ fรผr den Kauf von Bestandsimmobilien gestartet
Am 03.09.2024 startete das neue Fรถrderprogramm „Jung kauft Alt“, das Familien mit minderjรคhrigen Kindern und kleineren bis mittleren Einkommen beim Wohneigentumserwerb von sanierungsbedรผrftigen Bestandsgebรคuden unterstรผtzt. Die Fรถrderung erfolgt mittels zinsverbilligter KfW-Kredite. Fรผr die Zinsverbilligungen der KfW stehen fรผr 2024 insgesamt 350 Millionen Euro bereit. Zum Start liegt der Zinssatz bei 35 Jahren Kreditlaufzeit und einer zehnjรคhrigen Zinsbindung bei 1,51 Prozent effektiv (Stand: 03.09.2024). Voraussetzung zur Inanspruchnahme der Fรถrderung ist unter anderem der Erwerb einer Bestandsimmobilie mit einem Gebรคudeenergieausweis der Klassen F, G oder H. In Deutschland trifft dies auf rund 45 Prozent aller Wohngebรคude zu. Weitere Informationen finden Sie auf der Website der KfW (http://www.kfw.de/308).
Neue Heizungsfรถrderung: Antragstellung fรผr alle mรถglich
Die Antragstellung fรผr die neue Heizungsfรถrderung startete am 27.08.2024 wie geplant auch fรผr die dritte und letzte noch offene Antragstellergruppe. Damit kรถnnen jetzt auch Unternehmen, Eigentรผmerinnen und Eigentรผmer vermieteter Einfamilienhรคuser sowie Wohneigentรผmergemeinschaften (WEG) bei Maรnahmen am Sondereigentum die Heizungsfรถrderung bei der KfW beantragen. Beim Einbau einer klimafreundlichen Heizungsanlage oder beim Anschluss an ein Wรคrme- oder Gebรคudenetz sind Investitionszuschรผsse von der KfW erhรคltlich, fรผr Wohn- wie auch Nichtwohngebรคude.
Die dritte Antragstellergruppe kann die Grundfรถrderung von 30 Prozent der fรถrderfรคhigen Investitionskosten nutzen, plus fรผnf Prozent Effizienz-Bonus fรผr besonders effiziente Wรคrmepumpen (also insgesamt bis zu 35 Prozent Fรถrderung) oder einen Emissionsminderungszuschlag von pauschal 2.500 Euro fรผr besonders effiziente Biomasse-Heizungen.
Weitergehende Informationen zur Heizungs- und energetischen Sanierungsfรถrderung sind auf www.energiewechsel.de/beg sowie – zur Antragstellung fรผr die neue Heizungsfรถrderung – auf www.kfw.de zu finden.
E-Rechnung: E-Mail-Postfach reicht aus
Fรผr den Empfang einer E-Rechnung reicht kรผnftig die Bereitstellung eines E-Mail-Postfachs aus. Das erklรคrte die Bundesregierung in ihrer Antwort (BT-Drs. 20/12742) auf eine Kleine Anfrage der CDU/CSU-Fraktion. Allerdings kรถnnen die beteiligten Unternehmen auch andere elektronische รbermittlungwege vereinbaren.
Wachstumsinitiative: Signal fรผr klimafreundliche Mobilitรคt
Mit der Wachstumsinitiative hat sich die Bundesregierung vorgenommen, die Autoindustrie und ihre Beschรคftigten beim Modernisierungsprojekt E-Mobilitรคt zu unterstรผtzen. Die steuerliche Fรถrderung von dienstlich genutzten E-Autos soll dabei helfen, die Nachfrage nach emissionsfreien Fahrzeugen weiter zu erhรถhen. Zudem soll der Standort gezielt vorangebracht werden.
Fรผr neu zugelassene, rein elektrische und emissionsfreie Fahrzeuge sollen Unternehmen die Investitionskosten schneller steuerlich geltend machen kรถnnen. Dazu wird eine neue Sonderabschreibung eingefรผhrt. รber einen Zeitraum von sechs Jahren kรถnnen die Anschaffungen โ beginnend mit einem Satz von 40 Prozent โ von der Steuer abgeschrieben werden. Die Regelung gilt befristet fรผr Anschaffungen im Zeitraum von Juli 2024 bis Dezember 2028.
Zusรคtzlich soll die Dienstwagenbesteuerung fรผr Elektro-Fahrzeuge erweitert werden. Arbeitnehmer, die einen Elektro-Firmenwagen auch privat nutzen, sollen diesen Vorteil vergรผnstigt versteuern kรถnnen. Dies gilt bislang nur, wenn das Auto nach dem sog. Bruttolistenpreis hรถchstens 70.000 Euro kostet. Dieser Betrag wird nun auf 95.000 Euro angehoben. Die neue Hรถchstgrenze gilt fรผr Firmenwagen, die ab Juli 2024 angeschafft werden bzw. wurden.
Die Bundesregierung hat beschlossen, die vereinbarten steuerlichen Regelungen innerhalb des parlamentarischen Verfahrens in das Steuerfortentwicklungsgesetz aufzunehmen. Mit einer Stellungnahme des Bundesrats als nรคchstem Verfahrensschritt ist vss. am 27.09.2024 zu rechnen.
Grundfreibetrag 2024 soll um 180 Euro steigen
Der Grundfreibetrag in der Einkommensteuer soll fรผr das Jahr 2024 um 180 Euro auf 11.784 Euro steigen. Das sieht ein Gesetzentwurf der Bundesregierung vor (BT-Drs. 20/12783). Der steuerliche Kinderfreibetrag soll um 228 Euro auf 6.612 Euro steigen.
Die Bundesregierung begrรผndet die Notwendigkeit der Erhรถhung damit, dass zum 1. Januar 2024 die Leistungen im Sozialrecht stรคrker gestiegen sind als noch 2022 im Existenzminimumbericht prognostiziert. Der Regierungsentwurf wird zurzeit im Bundestag diskutiert und wird demnรคchst entschieden.
Termine Steuern/Sozialversicherung Oktober/November 2024
| Steuerart | Fรคlligkeit | ||
| Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritรคtszuschlag | 10.10.20241 | 11.11.20242 | |
| Umsatzsteuer | 10.10.20243 | 11.11.20244 | |
| Ende der Schonfrist obiger Steuerarten bei Zahlung durch: | รberweisung5 | 14.10.2024 | 14.11.2024 |
| Scheck6 | 10.10.2024 | 11.11.2024 | |
| Gewerbesteuer | entfรคllt | 15.11.2024 | |
| Grundsteuer | entfรคllt | 15.11.2024 | |
| Ende der Schonfrist obiger Steuerarten bei Zahlung durch: | รberweisung5 | entfรคllt | 18.11.2024 |
| Scheck6 | entfรคllt | 15.11.2024 | |
| Sozialversicherung7 | 28.10.8/29.10.2024 | 27.11.2024 | |
| Kapitalertragsteuer, Solidaritรคtszuschlag | Die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritรคtszuschlag sind zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschรผttung an den Anteilseigner an das zustรคndige Finanzamt abzufรผhren. | ||
- Fรผr den abgelaufenen Monat, bei Vierteljahreszahlern fรผr das vorangegangene Kalendervierteljahr.
- Fรผr den abgelaufenen Monat.
- Fรผr den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlรคngerung fรผr den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern ohne Dauerfristverlรคngerung fรผr das abgelaufene Kalendervierteljahr.
- Fรผr den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlรคngerung fรผr den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern mit Dauerfristverlรคngerung fรผr das abgelaufene Kalendervierteljahr.
- Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen mรผssen grundsรคtzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fรคllt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nรคchste Werktag der Stichtag. Bei einer Sรคumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Sรคumniszuschlรคge erhoben. Eine รberweisung muss so frรผhzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fรคlligkeit erfolgt.
- Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermรคchtigung erteilt werden.
- Die Sozialversicherungsbeitrรคge sind einheitlich am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fรคllig. Um Sรคumniszuschlรคge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin fรผr die Beitragsnachweise. Diese mรผssen der jeweiligen Einzugsstelle bis spรคtestens zwei Arbeitstage vor Fรคlligkeit (d. h. am 24.10.8/25.10.2024/25.11.2024, jeweils 0 Uhr) vorliegen. Regionale Besonderheiten bzgl. der Fรคlligkeiten sind ggf. zu beachten. Wird die Lohnbuchfรผhrung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa zehn Tage vor dem Fรคlligkeitstermin an den Beauftragten รผbermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fรคlligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fรคllt.
- Gilt fรผr Bundeslรคnder, in denen der Reformationstag ein gesetzlicher Feiertag ist.
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