Monatsinformation September 2024

Guten Tag,

das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschied, dass sich mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur ร„nderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom 20.02.2013 nur der Begriff der Arbeitsstรคtte und nicht auch der Begriff der Betriebsstรคtte geรคndert hat. Damit ist es von der Auffassung des Bundesministeriums der Finanzen abgewichen.

Der Bundesfinanzhof hatte zu entscheiden, ob ein Gestaltungsmissbrauch vorliegt, wenn ein Freiberufler, der seinen Gewinn durch Einnahmen-รœberschussrechnung ermittelt, die Leasingsonderzahlung in einen Zeitraum mit vorรผbergehend auรŸergewรถhnlich hoher beruflicher Nutzung des Pkw verlagert.

Fรผr die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Gewรคhrung von Altersfreizeit, die unter den Bedingungen einer mindestens zehnjรคhrigen Betriebszugehรถrigkeit des Arbeitsnehmers sowie der Vollendung dessen 60. Lebensjahres steht, ist nach Auffassung des Bundesfinanzhofs eine Rรผckstellung fรผr ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden.

Das Bundesministerium der Finanzen hat am 25.07.2024 den Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Steuerrechts und zur Anpassung des Einkommensteuertarifs (Steuerfortentwicklungsgesetz) verรถffentlicht. Daraus geht hervor, dass der Referentenentwurf des Zweiten Jahressteuergesetzes 2024 vom 11.07.2024 umbenannt und um MaรŸnahmen des Wachstumspakets Wachstumsinitiative โ€“ neue wirtschaftliche Dynamik fรผr Deutschland ergรคnzt wurde.

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Begriff โ€žBetriebsstรคtteโ€œ im aktuellen steuerlichen Reisekostenrecht

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschied, dass sich mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur ร„nderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom 20.02.2013 nur der Begriff der โ€žArbeitsstรคtteโ€œ und nicht auch der Begriff der โ€žBetriebsstรคtteโ€œ geรคndert hat (Az. 1 K 1219/21).

Im Streitfall erzielte der Klรคger als IT-Berater Einkรผnfte aus selbststรคndiger Arbeit. Seine Tรคtigkeit รผbte er an vier Tagen pro Woche am Sitz seines einzigen Kunden aus. In seinen Einkommensteuererklรคrungen fรผr die Veranlagungszeitrรคume 2016 bis 2018 machte er Aufwendungen fรผr die Fahrten von seiner Wohnung zum Kunden und zurรผck als Betriebsausgaben geltend, und zwar nach Dienstreisegrundsรคtzen (0,30 Euro/km fรผr Hin- und Rรผckfahrt) und nicht mit der Entfernungspauschale (0,30 Euro/km fรผr die Entfernung zwischen Wohnung und Betrieb des Kunden). Das Finanzamt hingegen folgte der Auffassung des Bundesministeriums der Finanzen und vertrat die Ansicht, dass dem Begriff der โ€žersten Tรคtigkeitsstรคtteโ€œ in ยง 9 des Einkommensteuergesetzes (EStG), der durch das Gesetz zur ร„nderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom 20.02.2013 eingefรผhrt wurde, auch Bedeutung fรผr die Auslegung des Begriffs der โ€žBetriebsstรคtteโ€œ zukomme. Daher habe der Klรคger bei seinem Kunden seine โ€žerste Tรคtigkeitsstรคtteโ€œ, sodass nur die Entfernungspauschale von 0,30 Euro anzusetzen sei.

Die dagegen gerichtete Klage des Klรคgers hatte vor dem Finanzgericht Rheinland-Pfalz keinen Erfolg. Zwar sind die gesetzlichen Anforderungen an eine โ€žerste Tรคtigkeitsstรคtteโ€œ i. S. d. ยง 9 EStG (neue Fassung) im Streitfall aus mehreren Grรผnden nicht erfรผllt. Allerdings ist die โ€žBetriebsstรคtteโ€œ nicht unter Rรผckgriff auf den durch die Neuregelung eingefรผhrten Begriff der โ€žersten Tรคtigkeitsstรคtteโ€œ zu bestimmen, sondern weiterhin auf der Grundlage der bisherigen Auslegung des Betriebsstรคttenbegriffs durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs. Demnach ist im Streitfall der Sitz des Kunden des Klรคgers als seine Betriebsstรคtte anzusehen, sodass er seine Fahrtkosten zwischen Wohnung und Betriebsstรคtte nur in Hรถhe der Entfernungspauschale als Betriebsausgaben geltend machen kann. Nach Auffassung des Finanzgerichts stellt die Wohnung des Klรคgers bzw. sein hรคusliches Arbeitszimmer keine Betriebsstรคtte dar.

Hinweis

Weil noch keine Entscheidung des Bundesfinanzhofs zu der hier streitigen Frage vorlag, hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. Zudem ist das Finanzgericht von der Auffassung des Bundesministeriums der Finanzen im Schreiben vom 23.12.2014 abgewichen, wonach die Bestimmung des Begriffs der โ€žBetriebsstรคtteโ€œ unter Rรผckgriff auf ยง 9 Einkommensteuergesetz erfolgen soll. Das Urteil ist nicht rechtskrรคftig, da der Klรคger inzwischen Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt hat (BFH-Az.: VIII R 15/24).


Freiberufler: Zuordnung einer Leasingsonderzahlung zu den jรคhrlichen Gesamtaufwendungen fรผr betriebliche Fahrten
Der Bundesfinanzhof hatte zu entscheiden, ob ein Gestaltungsmissbrauch vorliegt, wenn ein Freiberufler, der seinen Gewinn durch Einnahmen-รœberschussrechnung ermittelt, die Leasingsonderzahlung in einen Zeitraum mit vorรผbergehend auรŸergewรถhnlich hoher beruflicher Nutzung des Pkw verlagert (Az. VIII R 1/21).
Zur Ermittlung der jรคhrlichen Gesamtaufwendungen fรผr betriebliche Fahrten im Rahmen einer Nutzungseinlage ist eine Leasingsonderzahlung, die fรผr ein teilweise betrieblich genutztes Fahrzeug aufgewendet wird, den einzelnen Veranlagungszeitrรคumen wรคhrend der Laufzeit des Leasingvertrags unabhรคngig vom Abfluss im Rahmen einer wertenden Betrachtung zuzuordnen. Der Anteil der Leasingsonderzahlung an den jรคhrlichen Gesamtaufwendungen fรผr die betrieblichen Fahrten eines Jahres ist danach kumulativ aus dem Verhรคltnis der betrieblich gefahrenen Kilometer zu den Gesamtkilometern des jeweiligen Jahres und zeitanteilig nach dem Verhรคltnis der im jeweiligen Jahr liegenden vollen Monate und der Laufzeit des Leasingvertrags zu bestimmen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Leasingsonderzahlung dazu dient, die monatlichen Leasingraten wรคhrend des Vertragszeitraums zu mindern.
Einem anteiligen Abzug der Leasingsonderzahlung als Betriebsausgabe und als Werbungskosten steht bei einer gemischten Veranlassung durch die Einkรผnfte aus selbststรคndiger Arbeit, aus Vermietung und Verpachtung und durch reine Privatfahrten auรŸerhalb der steuerlichen Erwerbssphรคre auch ยง 12 Nr. 1 Satz 2 EStG nicht entgegen, da es sich bei der Leasingsonderzahlung um eine anhand ihrer beruflichen und privaten Anteile trennbare Aufwendung handele.


Steuerbilanzielle Rรผckstellung fรผr Altersfreizeit
Fรผr die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Gewรคhrung von Altersfreizeit (von zwei Tagen pro Jahr der Betriebszugehรถrigkeit), die unter den Bedingungen einer mindestens zehnjรคhrigen Betriebszugehรถrigkeit des Arbeitsnehmers sowie der Vollendung dessen 60. Lebensjahres steht, ist lt. Bundesfinanzhof eine Rรผckstellung fรผr ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden (Az. IV R 22/22).
Streitig war die steuerliche Berรผcksichtigungsfรคhigkeit einer Rรผckstellung fรผr Altersfreizeit. Ein Unternehmen gewรคhrte ihren รคlteren Beschรคftigten neben ihrem vertraglichen Jahresurlaub einen zusรคtzlichen jรคhrlichen Anspruch auf bezahlte Altersfreizeit von zwei Tagen pro Jahr der Betriebszugehรถrigkeit. Voraussetzung fรผr den Erhalt war eine Betriebszugehรถrigkeit von mehr als zehn Jahren und das รœberschreiten der Altersgrenze von 60 Jahren. Das beklagte Finanzamt lehnte die steuermindernde Berรผcksichtigung der hierfรผr gebildeten Rรผckstellung ab. Die Voraussetzungen einer Rรผckstellung fรผr ungewisse Verbindlichkeiten seien nicht erfรผllt.
Bereits das Finanzgericht Kรถln hatte zu Gunsten des Unternehmens entschieden. Die Richter des Bundesfinanzhofs wiesen die Revision des Finanzamts zurรผck. Sie sahen einen Leistungsรผberhang der Arbeitnehmer in der langjรคhrigen Zugehรถrigkeit zum Unternehmen und damit eine bereits am Bilanzstichtag bestehende Verpflichtung des Unternehmens. Der fรผr die Rรผckstellungsbildung notwendige Erfรผllungsrรผckstand ist auch an den wirtschaftlichen Gegebenheiten zu messen. Die Bilanzierungsgrundsรคtze gelten auch fรผr Dauerschuldverhรคltnisse und damit – wie im Streitfall – fรผr Arbeitsverhรคltnisse. Auch wenn im Streitfall noch nicht bei allen Arbeitnehmern beide Bedingungen fรผr die Altersfreizeit erfรผllt waren, ist die zukรผnftige Verpflichtung hinreichend wahrscheinlich.
Hinweis
In der Handelsbilanz sind Rรผckstellungen fรผr ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden. Das handelsrechtliche Passivierungsgebot fรผr Rรผckstellungen fรผr Verbindlichkeiten gehรถrt zu den Grundsรคtzen ordnungsmรครŸiger Buchfรผhrung und gilt nach ยง 5 Abs. 1 Satz 1 EStG auch fรผr die Steuerbilanz.


Steuerfreie Zuschlรคge fรผr Bereitschaftsdienste
Der Bundesfinanzhof hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass sich die Steuerfreiheit von Nachtarbeitszuschlรคgen nach den regelmรครŸigen monatlichen Dienstbezรผgen (Grundlohn) und nicht nach dem Bereitschaftsdienstentgelt bemisst (Az. VI R 1/22).
Damit wurde die Auffassung des Niedersรคchsischen Finanzgerichts bestรคtigt, dass sich der Grundlohn nach ยง 3b Abs. 2 Satz 1 EStG bemisst und nicht nach dem niedrigeren Bereitschaftsdienstentgelt. Dieser bemisst sich nach dem regulรคren, vertraglich vereinbarten – auf eine Stunde umgerechneten – Arbeitslohn (Grundlohn) der Beschรคftigten und nicht nach dem geringeren Stundenlohn, der sich aus der Umrechnung des regulรคren Stundenlohns auf die tatsรคchlich als Arbeitszeit vergรผtete Bereitschaftsdienstzeit ergibt. Dabei ist es nicht erforderlich, dass die Arbeitnehmer fรผr die zuschlagsbewehrte Tรคtigkeit neben den Erschwerniszuschlรคgen einen Anspruch auf Grundlohn haben.


Bewirtung eigener Arbeitnehmer – โ€žGeschรคftlicheโ€ Veranlassung von Bewirtungskosten?
Eine โ€žgeschรคftlicheโ€ Veranlassung fehlt vor allem dann, wenn ein Unternehmen seine eigenen Arbeitnehmer bewirtet. Nur derjenige Bewirtungsaufwand, der betrieblich veranlasst ist, aber auf die eigenen Arbeitnehmer entfรคllt, ist deswegen nicht in seiner Abzugsfรคhigkeit begrenzt. So entschied das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (Az. 6 K 6089/20).
Die Abzugsbeschrรคnkung (ยง 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG) erfasst auch Veranstaltungen, bei denen neben Dritten (Geschรคftspartner, Kunden etc.) auch eigene Arbeitnehmer des Unternehmens teilnehmen. ยง 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG ist auch dann anzuwenden, wenn die Verkรถstigung in einen anderen betrieblichen Vorgang eingebunden und diesem gegenรผber untergeordnet ist.


Weder Umfang ausbezahlter Arbeitslรถhne noch Hรถhe der Lohnsteuer genau feststellbar – Schรคtzung rechtmรครŸig
Das Finanzgericht Nรผrnberg hatte zu entscheiden, ob das Finanzamt berechtigt war, einen Fliesenleger, der den Umsatz nicht allein mit seinen Arbeitnehmern im erklรคrten Umfang erbracht haben kann, mit Haftungsbescheid รผber Lohnsteuer und sonstige Lohnsteuerabzugsbetrรคge in Anspruch zu nehmen (Az. 3 K 1158/22).
Wenn sich weder der Umfang der ausbezahlten Arbeitslรถhne feststellen noch die Hรถhe der einzubehaltenden Lohnsteuer berechnen lรคsst, weil der Arbeitgeber die gesetzlich vorgeschriebenen Aufzeichnungen nicht gefรผhrt hat und deshalb die Besteuerungs-merkmale der einzelnen Arbeiter nicht zu ermitteln sind, sind Arbeitslรถhne und die darauf entfallende Lohnsteuer gemรครŸ ยง 162 Abgabenordnung zu schรคtzen.
Im Bereich des lohnintensiven Baugewerbes kann das Gericht bei illegalen Beschรคftigungsverhรคltnissen in Form der Schwarzarbeit grundsรคtzlich zwei Drittel des Nettoumsatzes als Nettolohnsumme veranschlagen. Der Arbeitgeber haftet hier fรผr Einkommensteuer (Lohnsteuer), die aufgrund fehlerhafter Angaben im Lohnkonto oder in der Lohnsteuerbescheinigung verkรผrzt wird.


Keine Steuerbarkeit von Innenleistungen bei Organschaft
Der Europรคische Gerichtshof hat auf Vorlage des Bundesfinanzhofs entschieden, dass Innenumsรคtze zwischen Organtrรคgern und Organen im Sinne des Umsatzsteuergesetzes nicht umsatzsteuerbar sind und nicht gegen Unionsrecht verstoรŸen.
Hinweis
Mit dieser Entscheidung ist eine langjรคhrige Rechtsunsicherheit beseitigt. Es gilt festzustellen, dass Lieferungen/sonstige Leistungen innerhalb des Organkreises auch dann nicht steuerbare Innenumsรคtze sind, wenn steuerfreie Ausgangsumsรคtze vorliegen.
Durch die Entscheidung ist auch die Frage geklรคrt, ob fรผr Lieferungen/sonstige Leistungen innerhalb des Organkreises ordnungsgemรครŸe Rechnungen notwendig sind. Diese Frage stellte sich, um bei einer gegenteiligen Entscheidung (Versagung der Nichtsteuerbarkeit) umsatzsteuerliche Nachteile (keine Anrechnung der Vorsteuer) zu vermeiden.
Fazit: Fรผr Lieferungen/sonstige Leistungen innerhalb des Organkreises sind keine ordnungsgemรครŸen Rechnungen im umsatzsteuerlichen Sinne zwingend geboten.


Beginn der Mitteilungsverpflichtung รผber den Einsatz oder die AuรŸerbetriebnahme eines elektronischen Aufzeichnungssystems
Mit dem Schreiben vom 28.06.2024 hat das Bundesministerium der Finanzen die ausgesetzte Mitteilungsverpflichtung รผber den Einsatz oder die AuรŸerbetriebnahme eines elektronischen Aufzeichnungssystems aufgehoben.
Was bedeutet das?
Nach ยง 146a Abs. 4 Abgabenordnung besteht eine Anzeigepflicht fรผr Steuerpflichtige รผber den Einsatz oder die AuรŸerbetriebnahme eines elektronischen Aufzeichnungssystems (insbesondere ordnungsgemรครŸe Kassensysteme). Mit dem aktuellen Schreiben bestimmt das Bundesministerium der Finanzen, dass fรผr Aufzeichnungssysteme, die ab dem 01.07.2025 angeschafft werden, innerhalb eines Monats nach Anschaffung die erforderlichen Angaben mitzuteilen sind. Fรผr vor dem 01.07.2025 angeschaffte Systeme, also alle bestehenden Systeme, ist die Meldung bis 31.07.2025 vorzunehmen.
Achtung: Auch die AuรŸerbetriebnahme ist mitzuteilen! Bevor ab 01.07.2025 das alte System auรŸer Betrieb genommen wird, muss zuvor die Mitteilung รผber die Neuanschaffung des Nachfolgesystems erfolgen.
Was muss gemeldet werden?
Dem zustรคndigen Finanzamt sind รผber das dafรผr vorgesehene Programm ELSTER elektronisch folgende Angaben zu machen:

  • Name des Steuerpflichtigen,
  • Steuernummer des Steuerpflichtigen,
  • Art der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung,
  • Art des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems,
  • Anzahl der verwendeten elektronischen Aufzeichnungssysteme,
  • Seriennummer des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems,
  • Datum der Anschaffung des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems.
  • Datum der AuรŸerbetriebnahme des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems.


Hinweis
Das Bundesministerium der Finanzen weist im Schreiben darauf hin, dass alle elektronischen Aufzeichnungssysteme einer Betriebsstรคtte in einer Mitteilung zu รผbermitteln sind. Geleaste oder gemietete Systeme sind ebenfalls mitzuteilen. Ferner besteht auch fรผr EU-Taxameter und Wegstreckenzรคhler eine Mitteilungspflicht. Sollten derartige Gerรคte im Einsatz sein, ist wegen der sehr differenzierten Ausgestaltung das BMF-Schreiben im Einzelnen heranzuziehen.


Zuwendungen anlรคsslich von Betriebsveranstaltungen
Wird bei Betriebsveranstaltungen der Freibetrag von 110 Euro je Teilnehmer oder die Anzahl von zwei begรผnstigten Veranstaltungen pro Jahr รผberschritten, stellen die Zuwendungen steuerpflichtigen Arbeitslohn dar. Die steuerpflichtigen Zuwendungen kรถnnen vom Arbeitgeber mit 25 % pauschal besteuert werden (ยง 40
Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG). Die zulรคssige Pauschalbesteuerung fรผhrt zur Sozialversicherungsfreiheit. Unklar war jedoch, bis zu welchem Zeitpunkt der Arbeitgeber die Pauschalbesteuerung mit 25 % spรคtestens durchgefรผhrt haben muss, um die Beitragsfreiheit zu begrรผnden. Demnach sind Zuwendungen nur dann nicht dem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt zuzurechnen, soweit diese mit der Entgeltabrechnung fรผr den jeweiligen Abrechnungszeitraum lohnsteuerfrei belassen oder pauschal besteuert werden. Da diese zeitliche Frist in der Praxis kaum umsetzbar ist, vertreten die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung in ihrem Besprechungsergebnis vom 20.04.2016 (TOP 5) die Auffassung, dass der Arbeitgeber die Pauschalbesteuerung mit 25 % bis spรคtestens zum 28./29. Februar des Folgejahres durchgefรผhrt und die Pauschalsteuern bis zu diesem Zeitpunkt an das zustรคndige Finanzamt abgefรผhrt haben muss.
Dagegen wehrte sich ein Unternehmen, das die Pauschalbesteuerung erst im Mรคrz des Folgejahres durchfรผhrte, und bekam vor dem Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (Az. L 12 BA 3/20) zunรคchst Recht. Allerdings wurde wegen der grundsรคtzlichen Bedeutung die Revision zugelassen. Das Bundessozialgericht hob die Vorentscheidung des Landessozialgerichts auf (Az. B 12 BA 3/22 R) und bestรคtigte die Ansicht des prรผfenden Rentenversicherungstrรคgers. Nach Ansicht des Bundessozialgerichts kommt es entscheidend darauf an, dass die pauschale Besteuerung mit der Entgeltabrechnung fรผr den jeweiligen Abrechnungszeitraum erfolgt. Im Gegensatz zum Lohnsteuerrecht muss fรผr das Sozialversicherungsrecht bzgl. der Beitragsfreiheit im Monat des Zuflusses des Arbeitsentgelts entschieden werden und die Pauschalbesteuerung mit 25 % gemรครŸ dem Besprechungsergebnis vom 20.04.2016 (TOP 5) bis spรคtestens Ende Februar des Folgejahres auch tatsรคchlich erfolgt sein.

Hinweis
Will der Arbeitgeber die nachtrรคgliche Inanspruchnahme fรผr Beitrรคge zur Sozialversicherung vermeiden, muss kรผnftig die rechtzeitige Pauschalbesteuerung mit 25 % sichergestellt werden. Diesbezรผglich kommt auch eine Pauschalbesteuerung zunรคchst auf Schรคtzbasis in Frage, bis die endgรผltigen Kosten der Betriebsfeier final feststehen.


Regierungsentwurf Steuerfortentwicklungsgesetz (ehemals JStG 2024 II) verรถffentlicht
Das Bundesministerium der Finanzen hat am 25.07.2024 den Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Steuerrechts und zur Anpassung des Einkommensteuertarifs (Steuerfortentwicklungsgesetz โ€“ SteFeG) verรถffentlicht. Daraus geht hervor, dass der Referentenentwurf des JStG 2024 II vom 11.07.2024 umbenannt und um MaรŸnahmen des Wachstumspakets โ€žWachstumsinitiative โ€“ neu wirtschaftliche Dynamik fรผr Deutschlandโ€œ (am 17.07.2024 durch das Bundeskabinett beschlossen) ergรคnzt wurde.
Neu eingefรผhrt wurden Regelungen zur Verbesserung von Abschreibungen (MaรŸnahmen aus der Wachstumsinitiative):

  • Reform der Sammelabschreibungen durch Einstieg in die Gruppen- bzw. Pool-Abschreibung (Anhebung auf 5.000 Euro)
  • Fortfรผhrung der degressiven Abschreibung fรผr im Zeitraum 2025 bis 2028 angeschaffte oder hergestellte bewegliche Wirtschaftsgรผter des Anlagevermรถgens (ยง 7 Abs. 2 EStG) und Wiederanhebung auf das Zweieinhalbfache des bei der linearen Abschreibung in Betracht kommenden Prozentsatzes, hรถchstens 25 Prozent (durch das Wachstumschancengesetz war die Regelung (wieder) eingefรผhrt worden, jedoch zeitlich und im Prozentsatz beschrรคnkt)

Neu sind auch

  • Verbesserung der Forschungsfรถrderung durch Erhรถhung der Bemessungsgrundlage
  • Erhรถhung des Sofortzuschlages im SGB II, SGB XII, SGB XIV, AsylbLG und BKGG ab Januar 2025 von 20 Euro auf 25 Euro monatlich
  • Anpassungen aufgrund der Rechtsprechung des EuGH zur Gewรคhrung von Kindergeld und von Freibetrรคgen fรผr Kinder an Unionsbรผrger
  • Ergรคnzung der Aufzรคhlung des Zweckbetriebs im Rahmen der Regelungen zur Gemeinnรผtzigkeit um Photovoltaikanlagen (ยง 68 Nr. 2b AO)

Weiterhin enthalten sind die Meldepflichten fรผr nationale Steuergestaltungsmodelle.
Weiterhin enthalten sind auรŸerdem weiterhin u. a.:

  • ร„nderungen an den Gemeinnรผtzigkeitsregelungen, vor allem bzgl. der Streichung der Mittelverwendungsrechnung und Rรผcklagenbildungย die Anpassungen des Einkommensteuertarifs
  • die รœberfรผhrung der Steuerklassen III und V in das Faktorverfahren
  • die Anhebung des Kindergelds


Mit einer Stellungnahme des Bundesrats als nรคchstem Verfahrensschritt kรถnnte am 27.09.2024 zu rechnen sein.


Termine Steuern/Sozialversicherung September/Oktober 2024

SteuerartFรคlligkeit
Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritรคtszuschlag10.09.2024110.10.20242
Einkommensteuer, Kirchensteuer, Solidaritรคtszuschlag10.09.2024entfรคllt
Kรถrperschaftsteuer, Solidaritรคtszuschlag10.09.2024entfรคllt
Umsatzsteuer10.09.2024310.10.20244
Ende der Schonfrist obiger Steuerarten bei Zahlung durch:รœberweisung413.09.2024614.10.2024
Scheck510.09.202410.10.2024
Sozialversicherung726.09.202428.10.8/29.10.2024
Kapitalertragsteuer, SolidaritรคtszuschlagDie Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritรคtszuschlag sind zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschรผttung an den Anteilseigner an das zustรคndige Finanzamt abzufรผhren.
  1. 1. Fรผr den abgelaufenen Monat.
  2. 2. Fรผr den abgelaufenen Monat, bei Vierteljahreszahlern fรผr das vorangegangene Kalendervierteljahr.
  3. 3. Fรผr den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlรคngerung fรผr den vorletzten Monat.
  4. 4. Fรผr den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlรคngerung fรผr den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern ohne Dauerfristverlรคngerung fรผr das abgelaufene Kalendervierteljahr.
  5. 5. Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen mรผssen grundsรคtzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fรคllt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nรคchste Werktag der Stichtag. Bei einer Sรคumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Sรคumniszuschlรคge erhoben. Eine รœberweisung muss so frรผhzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fรคlligkeit erfolgt.
  6. 6. Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermรคchtigung erteilt werden.
  7. 7. Die Sozialversicherungsbeitrรคge sind einheitlich am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fรคllig. Um Sรคumniszuschlรคge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin fรผr die Beitragsnachweise. Diese mรผssen der jeweiligen Einzugsstelle bis spรคtestens zwei Arbeitstage vor Fรคlligkeit (d.ย h. am 24.09.2024/24.10.8/25.10.2024, jeweils 0ย Uhr) vorliegen. Regionale Besonderheiten bzgl. der Fรคlligkeiten sind ggf. zu beachten. Wird die Lohnbuchfรผhrung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa zehn Tage vor dem Fรคlligkeitstermin an den Beauftragten รผbermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fรคlligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fรคllt.
  8. 8. Gilt fรผr Bundeslรคnder, in denen der Reformationstag ein gesetzlicher Feiertag ist.

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Die komplette Ausgabe der Mandanten-Monatsinformation September 2024 ist hier verfรผgbar.

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